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  • · Fachbeitrag · Rechtsschutzversicherung

    Innenverhältnis bleibt für Wiedereinsetzung irrelevant

    | Es begründet keinen Hinderungsgrund im Sinne des § 233 ZPO, wenn die unterlegene Partei kein Rechtsmittel eingelegt hat, weil ihre Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage (zunächst) abgelehnt hat und die Partei das Kostenrisiko nicht tragen wollte. |

     

    Ein alltägliches Problem hat den BGH (24.11.15, VI ZR 567/15, Abruf-Nr. 182760) beschäftigt: Nach einer negativen Entscheidung fragt der Anwalt bei der Rechtsschutzversicherung an, ob Deckungszusage für ein Rechtsmittelverfahren erteilt wird. Diese antwortet aber nicht im Rahmen der Rechtsmittelfrist. Das Rechtsmittel muss dann trotz der fehlenden Deckungszusage eingelegt werden, wenn kein endgültiger Rechtsverlust eintreten soll.

     

    Checkliste / Handlungsbedarf nach negativer Entscheidung

    Die Entscheidung des BGH zwingt den Bevollmächtigten,

    • die Rechtsschutzversicherung unmittelbar nach einer negativen, aber rechtsmittelfähigen Entscheidung um Deckungszusage zu bitten, auch wenn der Mandant noch nicht entschieden hat, ob er Rechtsmittel einlegen will;
    • bereits mit der Anfrage auf die ablaufende Rechtsmittelfrist hinzuweisen und eine Frist zu setzen, die Deckungszusage zu erteilen;
    • spätestens nach der Hälfte der Rechtsmittelfrist schriftlich und/oder mündlich nach dem Stand der Deckungszusage nachzufragen;
    • hilfsweise um die Deckungszusage zumindest dafür zu bitten, das Rechtsmittel einzulegen;
    • letztlich mit dem Mandanten unter Hinweis auf das bezifferte Kostenrisiko zu klären, ob das Rechtsmittel zumindest eingelegt, wenn auch noch nicht begründet werden soll.
     
    Quelle: Ausgabe 06 / 2016 | Seite 91 | ID 44048237