· Fachbeitrag · Rechtsschutzversicherung
Innenverhältnis bleibt für Wiedereinsetzung irrelevant
| Es begründet keinen Hinderungsgrund im Sinne des § 233 ZPO, wenn die unterlegene Partei kein Rechtsmittel eingelegt hat, weil ihre Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage (zunächst) abgelehnt hat und die Partei das Kostenrisiko nicht tragen wollte. |
Ein alltägliches Problem hat den BGH (24.11.15, VI ZR 567/15, Abruf-Nr. 182760) beschäftigt: Nach einer negativen Entscheidung fragt der Anwalt bei der Rechtsschutzversicherung an, ob Deckungszusage für ein Rechtsmittelverfahren erteilt wird. Diese antwortet aber nicht im Rahmen der Rechtsmittelfrist. Das Rechtsmittel muss dann trotz der fehlenden Deckungszusage eingelegt werden, wenn kein endgültiger Rechtsverlust eintreten soll.
Checkliste / Handlungsbedarf nach negativer Entscheidung |
Die Entscheidung des BGH zwingt den Bevollmächtigten,
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