· Fachbeitrag · Signatur
Doch kein Verbot der Containersignatur?
| Um die Integrität und Authentizität einer qualifizierten elektronischen Signatur uneingeschränkt sicherzustellen, bedarf es des Verbots der Container- oder Umschlagsignatur jedenfalls nicht, wenn der Absender mit ihr nur elektronische Dokumente verbindet, die alle ein Verfahren betreffen und die nach dem Eingang bei Gericht zusammen mit den bei der Übermittlung angefallenen Informationen und mit dem Ergebnis der Signaturprüfung auf Papier ausgedruckt und zu den Gerichtsakten genommen werden. |
Dass mit der bundesweiten Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs noch viele Streitfragen zu klären sind, die über die Funktionsweise des beA hinausgeht, zeigt eine aktuelle Entscheidung des OLG Brandenburg (6.3.18, 13 WF 45/18, Abruf-Nr. 201822). Obwohl § 4 Abs. 2 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr (ERVV) die Container-Signatur ‒ mehrere Daten werden nicht einzeln, sondern zusammengefasst signiert ‒ als unzulässig erklärt, sieht das OLG das abweichend und schränkt den Anwendungsbereich der Norm im Wege der teleologischen Auslegung ein. Jedenfalls solange noch eine Papierakte geführt werde (also längstens bis zum Ablauf des 31.12.25), könne die Bestimmung nicht gelten.
PRAXISTIPP | Ob angesichts § 169 Abs. 5, 174 ZPO, der die elektronische Weiterleitung der Dateien vorsieht, die Entscheidung überzeugt, kann dahinstehen. Spätestens, sobald das beA zur Verfügung steht, sollten Sie auf die Containersignatur verzichten und die sichere Übermittlung nutzen. Anders sollten Sie nur verfahren, wenn der sichere Übermittlungsweg ausfällt, Sie sich anders nicht zu helfen wissen und die Entscheidung zur Rechtfertigung des Vorgehens nutzen können. |