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  • · Fachbeitrag · Skonto

    Klare Regelungen vermeiden Auseinandersetzungen

    | Eine Skontovereinbarung bezieht sich, sofern keine ausdrückliche abweichende Regelung getroffen wurde, auf den entsprechenden Rechnungsbetrag und nicht auf den Leistungsstand allgemein. |

     

    Für den in einer Skontovereinbarung liegenden Teilerlass erhält der Auftragnehmer als Ausgleich schnelle und gegenüber der vertraglichen Regelung vorfällige Zahlungen. Ihm wird damit rasch Liquidität gewährt (OLG Stuttgart NJW 12, 2360). Schon aus dieser Zwecksetzung folgt nach Auffassung des OLG Karlsruhe (19.2.13, 4 U 96/12, Abruf-Nr. 133059), dass eine Skontovereinbarung sich - jedenfalls bei nicht ausdrücklich abweichender Regelung - auf den entsprechenden Rechnungsbetrag und nicht auf den Leistungsstand allgemein bezieht.

     

    Checkliste / Unklarheiten bei der Skontoabrede vermeiden

    Unklarheiten bei der Skontoabrede können durch eindeutige Formulierungen vermieden werden. Zu regeln sind

    • die Höhe des Skonto,
    • die konkrete Frist in der die Zahlung erfolgt sein muss, wobei insbesondere der Fristbeginn eindeutig bestimmt sein muss,
    • die Maßgeblichkeit der Absendung oder des Eingangs für die Fristwahrung und
    • der Bezugspunkt des Skontos (Rechnungsbetrag oder sonstiger zu bestimmender Teilbetrag).
     

    Eine Vergleichsrechnung wird allerdings regelmäßig ergeben, dass angesichts der niedrigen Zinsen die Hinnahme einer verzögerten Zahlung eine geringere Einbuße bedeutet als die Gewährung eines mehrprozentigen Skonto.

     

    Quelle: Ausgabe 10 / 2013 | Seite 163 | ID 42329910