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  • · Nachricht · Überziehungszinsen

    Der BGH erklärt Bank-AGB für unzulässig

    | Vorformulierte Bestimmungen über ein pauschales „Mindestentgelt“ für geduldete Überziehungen (§ 505 BGB) zwischen einem Kreditinstitut und einem Verbraucher sind unwirksam (BGH 25.10.16, XI ZR 9/15 und XI ZR 387/15). |

     

    Es ging um folgende Klauseln: „Die Höhe des Sollzinssatzes für geduldete Überziehungen, der ab dem Zeitpunkt der Überziehung anfällt, beträgt 16,50 % p. a. (Stand August 2012). Die Sollzinsen für geduldete Überziehungen fallen nicht an, soweit diese die Kosten der geduldeten Überziehung (siehe Nr. 8) nicht übersteigen ... Die Kosten für geduldete Überziehungen, die ab dem Zeitpunkt der Überziehung anfallen, betragen 6,90 Euro (Stand August 2012) und werden im Falle einer geduldeten Überziehung einmal pro Rechnungsabschluss berechnet. Die Kosten für geduldete Überziehung fallen jedoch nicht an, soweit die angefallenen Sollzinsen für geduldete Überziehungen diese Kosten übersteigen.“

     

    Der BGH: Die Klauseln benachteiligen die Kunden der Beklagten in unangemessener Weise, zumal sie gerade bei niedrigen Überziehungsbeträgen und kurzen Laufzeiten zu unverhältnismäßigen Belastungen führen. Denn bei einer geduldeten Überziehung von 10 EUR für einen Tag und dem hierfür in Rechnung zu stellenden Betrag von 6,90 EUR in dem Verfahren XI ZR 9/15 bzw. von 2,95 EUR in dem Verfahren XI ZR 387/15 wäre ein Zinssatz von 25.185 Prozent p.a. bzw. von 10.767,5 Prozent p.a. zwischen den Parteien zu vereinbaren.

    Quelle: ID 44342257