· Fachbeitrag · Verbrauchsgüterkauf
Im Zweifel unternehmensbezogenes Geschäft
| Der VIII. Zivilsenat des BGH (13.7.10, VIII ZR 215/10, Abruf-Nr. 112713 ) hat im Anschluss an die Rechtsprechung des XI. Zivilsenats zum Verbraucherdarlehensvertrag ( 9.12.08, XI ZR 513/07, Abruf-Nr. 090529 ) entschieden: Auch der Verkauf beweglicher Sachen durch eine GmbH nach § 344 Abs. 1 HGB gehört im Zweifel zum Betrieb des Handelsgewerbes der GmbH. Dies gelte auch, soweit es sich um branchenfremde Nebengeschäfte handele. |
Damit sind die besonderen Schutzbestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf nach § 474 ff. ZPO anwendbar. Es sei nicht erforderlich, dass der Geschäftszweck der Handelsgesellschaft auf den Verkauf von Gegenständen gerichtet sei. Könne die GmbH die gesetzliche Vermutung des § 344 Abs. 1 HGB nicht widerlegen, handele es sich um ein Unternehmergeschäft im Sinne der §§ 14, 474 BGB, sodass ihr vor allem die Berufung auf einen Gewährleistungsausschluss verwehrt sei.
Die Widerlegung zum Nachteil des Geschäftspartners setzt voraus, dass dieser den privaten Charakter des Geschäfts kannte oder kennen musste (BGH WM 76, 424; OLG Köln MDR 72, 865; MüKo/K. Schmidt, HGB, 2. Aufl., § 344 Rn. 9). Grundsätzlich kann dies dadurch geschehen, dass auf den privaten Charakter des Geschäfts hingewiesen und dies im Vertrag dokumentiert wird. Dabei sollte nicht nur die Behauptung aufgestellt werden, sondern auch kurz begründet werden, warum es sich um ein privates Geschäft handelt.
Bei einer juristischen Person wird dieser Beweis allerdings kaum zu führen sein, da sie keine „privaten“ Rechtsgeschäfte abschließt. Auch die Restverwertung abgeschriebener Anlagegüter stellt eine unternehmensbezogene Tätigkeit dar.