· Fachbeitrag · Verbundgeschäft
Rückkaufgarantie und Darlehensvertrag
| Darlehensvertrag und Rückkaufgarantie für den finanzierten Neuwagenerwerb stellen keine verbundenen Verträge dar, da Letzterer nur ein Mittel zur Förderung des Fahrzeugabsatzes des Vertragshändlers ist und der mit der gesetzlichen Regelung zum Verbundgeschäft beabsichtigte Verbraucherschutz es nicht erfordert, dem Verbraucher Einwendungen aus sonstigen Geschäften zuzugestehen, die im Zusammenhang mit dem aus Kauf- und Darlehensvertrag bestehenden Verbundgeschäft abgeschlossen wurden (OLG Celle 7.3.11, 3 U 18/11, Abruf-Nr. 112274 ). |
PRAXISHINWEIS | Streitgegenständlich war ein finanzierter Neuwagenkauf, bei dem neben dem Darlehensvertrag und dem Kaufvertrag durch den Verkäufer auch eine Rückkaufgarantie abgegeben wurde. Die Schuldnerin hält der Inanspruchnahme aus dem Darlehensvertrag Pflichtverletzungen aus der Rückkaufgarantie als verbundenen Vertrag entgegen. Ohne jeden Zweifel sind Darlehensvertrag und Kaufvertrag verbundene Verträge im Sinne des § 358 Abs. 3 BGB. (Berechtigte) Einwendungen aus dem Kaufvertragsverhältnis wären also erheblich. |