· Fachbeitrag · Verjährung
Unerlaubt und unlauter: Welche Verjährungsfrist gilt?
| Ist ein Verhalten sowohl als sittenwidrige vorsätzliche Schädigung als auch als unlautere geschäftliche Handlung i. S. d. UWG anzusehen, gelten für Ansprüche auf der Grundlage von § 826 BGB die Verjährungsregelungen des BGB, namentlich die Regelung in § 195 BGB. |
Nach dem OLG Hamm (16.4.24, 4 U 151/22, Abruf-Nr. 243843) kann ein Verhalten eines Unternehmers, das darauf zielt, einen im Internetversandhandel tätigen Mitbewerber systematisch mit der Abwicklung sinnloser Bestellungen und anschließender sinnloser Retourenvorgänge zu belasten und dessen Ansehen in der Öffentlichkeit und bei Internethandelsplattform-Betreibern durch negative Äußerungen zu schmälern, eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung i. S. d. § 826 BGB darstellen.
Die Klägerin nahm die Beklagte nun im Hauptsacheverfahren auf Unterlassung in Anspruch. Die Beklagte berief sich dabei ‒ erfolglos ‒ auf die kurze Verjährungsfrist des § 11 Abs. 1 UWG.
MERKE | Die Ansprüche aus den §§ 8, 9 Abs. 1 und § 13 Abs. 3 UWG verjähren in sechs Monaten und der Anspruch aus § 9 Abs. 2 S. 1 UWG verjährt in einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt, wenn der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. |