· Fachbeitrag · Vertragsrecht
Einbeziehung auf AGB durch Hinweis
| Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) können im Verhältnis zu einem Unternehmen auch dann wirksam in den Vertrag einbezogen sein, wenn der Verwender diese zwar in seinem schriftlichen Angebotsschreiben nicht wiedergegeben oder diesem beigefügt hat, aber das Angebotsschreiben einen deutlichen Hinweis auf deren Geltung und die Adresse im Internet erhalten hat, unter der die AGB abrufbar sind. |
Diese Sichtweise des BayObLG (14.8.24, 102 AR 84/24e, Abruf-Nr. 245382) erleichtert die Praxis im B2B deutlich. Allerdings muss der Verwender dem Unternehmen ermöglichen, von dem Inhalt der AGB in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen. Auch wenn der Vertragsabschluss nicht über das Internet stattgefunden hat, ist doch heute anzunehmen, dass jedes Unternehmen über einen Internetzugang verfügt und sich ohne große Hemmschwelle Zugang zu den dort niedergelegten AGB verschaffen kann, wenn ein entsprechender Hinweis hierauf erfolgt.
MERKE | Im Verhältnis zwischen Unternehmen finden die strengen Einbeziehungsregelungen für AGB in ein Vertragsverhältnis nach § 305 Abs. 2 BGB keine Anwendung, § 310 Abs. 1 S. 1 BGB. Bei einem Geschäft mit einem Verbraucher gelten aber andere Grundsätze. |