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  • · Fachbeitrag · Verzug

    Notwendigkeit der Mahnung

    | Zur Geltendmachung eines Verzögerungsschadens gehört bei unbestimmter vertraglicher Leistungszeit eine Mahnung nach § 286 Abs. 1 BGB. Der Vertragspartner soll dadurch gewarnt und auf einen möglichen Schadenersatzanspruch bei schuldhafter Verzögerung hingewiesen werden. |

     

    Das OLG Schleswig (27.9.23, 7 U 49/23, Abruf-Nr. 241498) ist der Ansicht, dass die vertragliche Leistungszeit aus den Umständen, namentlich aus dem Inhalt des Vertrags und seiner Auslegung zu bestimmen ist. Denn nur durch ein vertragliches Fixgeschäft könnte die Mahnung zur Inverzugsetzung nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 oder 4 BGB entbehrlich sein. Durch das eigene wirtschaftliche Interesse des Vertragspartners am zügigen Volllastbetrieb der geplanten Windenergieanlagen war hier ausreichend sichergestellt, dass er den Vertrag möglichst zügig umsetzen und den zur Verfügung stehenden Zeitrahmen nicht voll ausschöpfen wird. Sonst wäre typischerweise die Vereinbarung eines konkreten Zeitplans oder/und einer Vertragsstrafe zu erwarten gewesen.

     

    PRAXISTIPP | Wenn der Vertrag für die Umsetzung einen zeitlichen Spielraum vorsieht, genügt es für die Annahme einer schuldhaften Nebenpflichtverletzung des Vertragspartners nicht, wenn er nur faktisch mehr hätte tun können, um das Vertragsziel früher zu erreichen. Der Rat muss daher stets dahin gehen, einen konkreten Kalendertag für die Fertigstellung oder Erbringung der Leistung zu vereinbaren.

     
    Quelle: Ausgabe 06 / 2024 | Seite 93 | ID 50021376