· Fachbeitrag · Verzug
Verzugseintritt nach § 286 Abs. 3 ZPO setzt eine Rechnung voraus
| Nach § 286 Abs. 3 BGB kommt der Schuldner einer Entgeltforderung in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet. Erforderlich ist, dass die Rechnung bzw. Zahlungsaufstellung den Schuldner in die Lage versetzt, die Berechtigung der Forderung dem Grunde und der Höhe nach zu überprüfen. Daher muss diese die aus der Sicht des Schuldners hinreichenden Angaben zum Schuldgrund und zur Höhe der Forderung sowie zum Zeitpunkt der Fälligkeit enthalten. |
Das hat das OLG Saarbrücken (15.2.12, 1 U 93/11, Abruf-Nr. 121649) bei einer Ratenzahlungsvereinbarung als nicht gegeben angesehen, die lediglich eine Einigung über die Höhe der Schuld enthält, aber keine Bestimmung zur Fälligkeit.
Musterformulierung / Abstraktes Schuldanerkenntnis |
Der Schuldner erkennt an, dem Gläubiger einen Betrag in Höhe von … EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von … Prozent, mindestens jedoch 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem … zu schulden. Die Schuld ist sofort zur Zahlung fällig. Das Schuldanerkenntnis erfolgt in der Weise, dass es die Verbindlichkeit selbstständig begründen soll. Alle bekannten und unbekannten Einwendungen, die sich nicht aus der Urkunde selbst ergeben, sind ausgeschlossen. |