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  • · Fachbeitrag · Wettbewerbsrecht

    Haftung von Unternehmen für Absprachen bei Ausschreibungen

    | Der EuGH musste sich mit der Frage auseinandersetzen, ob eine Haftung von Unternehmen für Wettbewerbsverstöße auch in Betracht kommt, wenn die Unternehmen nicht unmittelbar kommuniziert haben, sondern ein Dienstleister dies organisiert hat. Der EuGH bejaht dies im Ergebnis und nennt die Voraussetzungen. |

     

    Art. 101 Abs. 1 AEUV sei dahin auszulegen, dass ein Unternehmen grundsätzlich aufgrund des Fehlverhaltens eines selbstständigen Dienstleisters, der für das Unternehmen Leistungen erbringt, für eine abgestimmte Verhaltensweise verantwortlich gemacht werden kann, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist (EuGH 21.7.16, C-542/14, Abruf-Nr. 190047):

     

    • Der Dienstleister war in Wirklichkeit unter der Leitung oder der Kontrolle des beschuldigten Unternehmens tätig, oder