· Fachbeitrag · Zustellungsvertreter
Weisen Sie das Vollstreckungsgericht auf die Amtsermittlung hin
| An die Feststellung der Voraussetzung des § 6 Abs. 1 ZVG sind durchweg hohe Anforderungen zu stellen, weshalb alle Möglichkeiten ausgeschöpft sein müssen, dem Adressaten das Schriftstück zunächst in anderer Weise zuzustellen. Der ursprüngliche Zweck des § 6 ZVG, die Vermeidung von Verzögerungen im Zwangsversteigerungsverfahren, muss vor diesen verfassungsrechtlichen Erwägungen zumindest in einem gewissen Ausmaß zurückstehen. Das Vollstreckungsgericht ist vor diesem Hintergrund verpflichtet, Namen und Adresse des Zustellungsadressaten selbst zu ermitteln. |
Weil das Vollstreckungsgericht dies nicht beachtet hat, hat das LG Braunschweig (16.4.12, 4 T 768/11, Abruf-Nr. 123299) die öffentliche Zustellung eines Anordnungsbeschlusses und die weiteren Zustellungen, einschließlich der Zustellung des Zuschlagbeschlusses an einen bestellten Zustellungsvertreter für unwirksam gehalten. Der Schuldner konnte damit gegen alle Maßnahmen - erfolgreich - vorgehen.
Erforderlich, so das LG, sei ein eigener Zustellungsversuch sowie weitere Maßnahmen zur Ermittlung der Anschrift. Nur auf die Gläubigerangaben dürfe sich das Vollstreckungsgericht nicht verlassen. Zu denken ist also insbesondere an Registerabfragen oder ein Anschreiben an den bisherigen Vermieter des Schuldners.
PRAXISHINWEIS | Im eigenen Interesse muss der Gläubiger in allen Verfahren, in denen der Aufenthaltsort des Schuldners unbekannt ist, stets auf Amtsermittlungsmaßnahmen dringen. Dies dient auch ihm, da in vielen Fällen eine Forderungsrealisierung nur möglich ist, wenn bekannt ist, wo sich der Schuldner aufhält. |