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  • · Fachbeitrag · Zuständigkeit

    Gerichtswahl im Mahnverfahren kann bindend sein

    | Ein Kläger kann die ihm nach § 35 ZPO zustehende und durch Klageerhebung bzw. mit Mahnantragseinreichung ausgeübte Wahl nicht nachträglich ändern. |

     

    Ein Bauunternehmer hat als Subunternehmer gegen einen Bauträger aus unterschiedlichen Bauvorhaben in vier verschiedenen LG-Bezirken einen Restwerklohnanspruch. Auf die Nichtzahlung wird ein einheitlicher Mahnbescheid beim zentralen Mahngericht am Sitz des Subunternehmers (§ 689 ZPO) beantragt und als Streitgericht das LG am Ort einer der Bauvorhaben (§ 29 ZPO) angegeben. Auf Hinweis und Verweisungsantrag verweist das LG den Rechtsstreit dann insgesamt an das LG, in dem der Bauträger seinen Sitz hat. Das OLG Hamm (23.11.18, 32 SA 51/18, Abruf-Nr. 207592) beanstandet dies. Da für das eine Vorhaben der Gerichtsstand aus § 29 ZPO (Erfüllungsort) begründet sei, hätten nur die anderen Forderungen abgetrennt und in den allgemeinen Gerichtsstand des §§ 12, 17 ZPO verwiesen werden dürfen.

     

    PRAXISTIPP | Die Verfahrenstrennung begründet zwei Prozesse an unterschiedlichen Orten mit Mehraufwand und Mehrkosten. Da die Mehrkosten bei einer Gerichtsstandswahl am allgemeinen Gerichtsstand nicht notwendig waren, muss der Kläger befürchten, diese in jedem Fall tragen zu müssen. Das sollte er schon beim Stellen des Mahnantrags bedenken.

     
    Quelle: Ausgabe 04 / 2019 | Seite 57 | ID 45782867