· Fachbeitrag · Arbeitseinkommen
Zusammenrechnung von Geld- und Naturalleistungen
Hat der Drittschuldner bei Berechnung des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens Geld- und Naturalleistungen zusammengerechnet, kann der Schuldner eine niedrigere Bewertung der Naturalleistungen nur im Wege der Klage vor dem Prozessgericht erreichen. Ein beim Insolvenzgericht eingereichter Festsetzungsantrag gegen den Treuhänder ist unzulässig (BGH 13.12.12, IX ZB 7/12, Abruf-Nr. 130151). |
Praxishinweis
Die Entscheidung des BGH führt zur Stärkung der Masse und so zu einer besseren Quote für den Gläubiger. Dies gilt im Rahmen der Einzelzwangsvollstreckung ebenso wie bei vorgerichtlicher Forderungsbeitreibung mit Abtretung des Arbeitseinkommens, etwa im Zusammenhang mit einer Ratenzahlungsvereinbarung oder einem sonstigen Schuldanerkenntnis. Naturalleistungen spielen eine immer größere Rolle (z.B. Überlassung eines Betriebs-Kfz oder Handys zum privaten Gebrauch, Unterstützung bei Essen oder Unterbringung, Tankvorteile, etc). Die Entscheidung des BGH muss im Hinblick auf ihre praktischen Auswirkungen für die Beteiligten beleuchtet werden:
Checkliste / So wirkt sich die Entscheidung aus |
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Soweit der Drittschuldner bei der Zusammenrechnung - wie im Fall des BGH - „im Zweifel“ zugunsten des Gläubigers oder Insolvenzverwalters entscheidet, begünstigt der BGH sie. Immer, wenn ein Schuldner Klage erheben muss, stellt sich dies als Hemmschwelle dar. Wegen Umfang, Kostentragungspflicht oder dem PKH-Erfordernis, wird die Zahl der Verfahren gegenüber einem „einfachen Antrag“ an das Vollstreckungsgericht geringer ausfallen.