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  • · Fachbeitrag · Arbeitseinkommen


    Zusammenrechnung von Geld- und Naturalleistungen


    Hat der Drittschuldner bei Berechnung des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens Geld- und Naturalleistungen zusammengerechnet, kann der Schuldner eine niedrigere Bewertung der Naturalleistungen nur im Wege der Klage vor dem Prozessgericht erreichen. Ein beim Insolvenzgericht eingereichter Festsetzungsantrag gegen den Treuhänder ist unzulässig (BGH 13.12.12, IX ZB 7/12, Abruf-Nr. 130151).

    Praxishinweis


    Die Entscheidung des BGH führt zur Stärkung der Masse und so zu einer besseren Quote für den Gläubiger. Dies gilt im Rahmen der Einzelzwangsvollstreckung ebenso wie bei vorgerichtlicher Forderungsbeitreibung mit Abtretung des Arbeitseinkommens, etwa im Zusammenhang mit einer Ratenzahlungsvereinbarung oder einem sonstigen Schuldanerkenntnis. Naturalleistungen spielen eine immer größere Rolle (z.B. Überlassung eines Betriebs-Kfz oder Handys zum privaten Gebrauch, Unterstützung bei Essen oder Unterbringung, Tankvorteile, etc). Die Entscheidung des BGH muss im Hinblick auf ihre praktischen Auswirkungen für die Beteiligten beleuchtet werden: 


    Checkliste / So wirkt sich die Entscheidung aus

    • Der Drittschuldner ist in der Zwickmühle. Obwohl er am Schuldverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner nicht beteiligt ist, muss er den Streit um die Zusammenrechnung entscheiden, ohne die Hilfe des Vollstreckungsgerichts beanspruchen zu können. Zudem besteht die Gefahr, dass er von Gläubiger oder Schuldner wegen unzutreffender Berechnung in Anspruch genommen wird. Der Drittschuldner muss sich einerseits fragen, von welcher Seite ihm verstärkt eine Klage droht. Dies wird in der Regel von Seiten des Gläubigers sein, da der Schuldner als Arbeitnehmer den Konflikt und die Belastung des Arbeitsverhältnisses wohl meiden wird. Andererseits muss er erwägen, wie er besser an sein Geld kommt, wenn er fehlerhaft rechnet. Zahlt er dem Gläubiger zu viel, wird er vom Gläubiger den Betrag wohl schlechter zurückbekommen, als wenn er dem Schuldner zu viel auszahlt, an den Gläubiger dann nachzahlen muss und beim Schuldner Regress verlangt, der durch Aufrechnung erfolgen kann - Letzteres allerdings nur, wenn das Arbeitsverhältnis Bestand hat. 


    • Der Gläubiger muss die Zusammenrechnung prüfen. Hierzu muss er sich nach § 402 BGB oder § 836 Abs. 3 ZPO beim Schuldner die Unterlagen zur Zusammenrechnung, insbesondere Arbeitsvertrag und Lohnabrechnung, beschaffen. Gegebenenfalls wird auch der Arbeitgeber aufgrund der mit abgetretenen bzw. mit gepfändeten Rechte zur Herausgabe von bestimmten Unterlagen (Lohnabrechnung und Zusammenrechnung) verpflichtet sein. Bei Berechnungen zu seinen Lasten muss er sie dann gegenüber dem Drittschuldner beanstanden und 
- soweit hierüber keine Einigung erzielt werden kann - Einziehungsklage angedroht und dann erhoben werden. 


    • Der Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder sieht sich in der Rolle des Gläubigers und muss wie vorstehend 
beschrieben handeln, will er eine eigene Haftung gegenüber den Insolvenzgläubigern vermeiden. Auch ihm obliegt mithin eine Prüfungs- und Hinweispflicht sowie ggf. die Notwendigkeit, Einziehungsklage zu erheben.

    Soweit der Drittschuldner bei der Zusammenrechnung - wie im Fall des BGH - „im Zweifel“ zugunsten des Gläubigers oder Insolvenzverwalters entscheidet, begünstigt der BGH sie. Immer, wenn ein Schuldner Klage erheben muss, stellt sich dies als Hemmschwelle dar. Wegen Umfang, Kostentragungspflicht oder dem PKH-Erfordernis, wird die Zahl der Verfahren gegenüber einem „einfachen Antrag“ an das Vollstreckungsgericht geringer ausfallen.

    Quelle: Ausgabe 04 / 2013 | Seite 60 | ID 38711310