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  • · Fachbeitrag · Bauvertrag

    Gesamtschuldnerische Haftung bei Insolvenz

    | Eine gesamtschuldnerische Haftung von ausführendem Unternehmen und Statiker gegenüber dem Bauherrn wird weder dadurch beendet, dass das Gericht den Prozess trennt, noch dadurch, dass das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Unternehmens eröffnet wird. |

     

    Diese für den Gläubiger positive Entscheidung hat das OLG Saarbrücken (13.10.16, 4 U 136/14, Abruf-Nr. 192107) getroffen. Sie sichert trotz Insolvenz die Möglichkeit der vollständigen Befriedigung durch den nicht insolventen Schuldner.

     

    Das OLG hat dabei zwei tragende Erwägungen: