· Fachbeitrag · Informationsermittlung
Insolvenzverwalter kann Gerichtsvollzieher aktivieren
| Im Insolvenzverfahren gehört es zu den schwierigen Aufgaben, das Einkommen und (Rest-)Vermögen des Schuldners zu ermitteln. Häufig sind die Unterlagen nicht hinreichend aufbereitet. Oft hat der Schuldner auch gar kein Interesse daran, dass seine Vermögensdispositionen und Zahlungsflüsse nachvollziehbar sind. Umso wichtiger sind vom Schuldner unabhängige Informationsquellen. Dazu gehören die Drittauskünfte. In diesem Zusammenhang sind zwei aktuelle Entscheidungen der AG München und Rosenheim zu sehen. Sie stellen klar: Ist das Insolvenzverfahren eröffnet, ist es die Aufgabe des Insolvenzverwalters, Auskunftsersuchen nach §§ 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 3, 802l ZPO an den Gerichtsvollzieher zu stellen. |
Relevanz für die Praxis
Über § 4 InsO finden die Vorschriften der Zwangsvollstreckung nach §§ 704 ff. ZPO auch im Insolvenzverfahren Anwendung. Das gilt insbesondere für die Optionen der Informationsermittlung. Diese Vorschriften lassen den Gegensatz von Einzel- und Gesamtvollstreckung unberührt (MüKo/Ganter/Lohmann, InsO, 3. Aufl., § 4 Rn. 33). Die Informationsermittlung in der Insolvenz liegt ebenso im Interesse der Gläubiger wie in der Einzelvollstreckung.
Da die Informationserfassung im besonderen Interesse der Gläubiger liegt, müssen sie dies beim Insolvenzverwalter aktiv einfordern. Allerdings waren die Gerichtsvollzieher bisher der Ansicht, dass Insolvenzverwalter Auskünfte nach § 802l ZPO nicht verlangen dürfen. §§ 20, 97 und 98 InsO verwiesen nicht auf § 802l ZPO. Das AG München (12.2.16, 1503 IN 3339/15, Abruf-Nr. 187010) hat dem unter Hinweis darauf widersprochen, dass bei der Zulässigkeit der Verhaftung nach § 802g ZPO der mildere Eingriff in die Rechte des Schuldners durch Auskünfte nach § 802l „erst Recht“ zulässig sein müsste.
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