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  • · Fachbeitrag · Insolvenz

    Akteneinsicht zur Prüfung von Schadenersatzansprüchen

    | Das sich aus der Gläubigerstellung ergebende rechtliche Interesse an der Akteneinsicht entfällt nicht deshalb, weil mit dem Akteneinsichtsgesuch ‒ möglicherweise sogar vorrangig ‒ das Ziel verfolgt wird, festzustellen, ob Schadenersatzansprüche gegen Organmitglieder der Insolvenzschuldnerin bestehen. |

     

    Das Akteneinsichtsrecht eines Insolvenzgläubigers im eröffneten Insolvenzverfahren beruht auf § 4 InsO i. V. m. § 299 Abs. 1 ZPO. Nicht am Verfahren beteiligten Dritten kann nach § 4 InsO i. V. m. § 299 Abs. 2 ZPO Akteneinsicht gewährt werden. Es handelt sich in beiden Fällen um einen Justizverwaltungsakt, der nach § 23 ff. EGGVG mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden kann. Die Annahme eines rechtlichen Interesses setzt nach dem BayObLG (31.5.24, 101 VA 243/23, Abruf-Nr. 242581) voraus, dass persönliche Rechte der antragstellenden Person durch den Gegenstand des Verfahrens, in dessen Akten Einsicht begehrt wird, berührt werden.

     

    MERKE | Bereits die Stellung eines Insolvenzgläubigers verschafft diesem eine unmittelbare rechtliche Beziehung zum Schuldner (BGH ZIP 06, 1154). Denn als Inhaber einer Insolvenzforderung steht der Gläubiger in einem auf Rechtsnormen (§ 38 InsO i. V. m. den Normen des jeweiligen Anspruchs) beruhenden Verhältnis zum Schuldner und damit zum Gegenstand des Insolvenzverfahrens, in dem das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört oder das er während des Verfahrens erlangt, die Insolvenzmasse bildet (§ 35 Abs. 1 InsO). Dies gilt auch, wenn der Gläubiger davon abgesehen hat, seine Forderung zur Insolvenztabelle anzumelden.

     
    Quelle: Ausgabe 08 / 2024 | Seite 127 | ID 50085191