· Fachbeitrag · Insolvenz
Bei Insolvenzeröffnungsentscheidungen ist Eile geboten
| Prognostische Ansprüche des Schuldners, deren Entstehung noch nicht als sicher zu berücksichtigen sind, sind in die Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit zum Eröffnungszeitpunkt nicht auf der Aktivseite einzustellen. Forderungen, die erst nach der Dreiwochenfrist zur Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit entstehen oder fällig werden, sind bei der Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit nicht berücksichtigungsfähig. Fällige Forderungen, die seit geraumer Zeit unbeglichen geblieben sind, können nur mit einem erheblichen Abschlag auf der Aktivseite eingestellt werden.
Mit diesen Grundsätzen des LG Hamburg (26.6.12, 326 T 77/12, Abruf-Nr. 122961) liegt ein Insolvenzeröffnungsgrund möglicherweise früher vor, als einem Schuldner lieb sein kann. Berücksichtigt der Geschäftsführer der Schuldnerin diese Umstände nicht hinreichend, kann sich daraus auch eine persönliche Haftung ergeben. |