· Fachbeitrag · Insolvenz
Der Gläubiger muss auf Vermögensverschiebungen reagieren
| Der Insolvenzverwalter ist nicht berechtigt, Schadenersatzansprüche der Gläubiger gegen den Insolvenzschuldner geltend zu machen, die auf einer Verkürzung der Insolvenzmasse durch die Verschiebung von Vermögensbestandteilen vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beruhen. |
Hat jemand zielgerichtet darauf hingewirkt, wesentliches Vermögen des späteren Verfahrensschuldners dem Gläubigerzugriff zu entziehen, kann dies den Tatbestand einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung nach § 826 BGB erfüllen. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens werden die aus einem solchen Verhalten etwa folgenden Schadenersatzansprüche der Insolvenzgläubiger vom Verwalter geltend gemacht. Dies folgt aus § 92 S. 1 InsO.
Anderes gilt nach einer aktuellen Entscheidung des BGH aber eben bei einer Vermögensminderung vor Insolvenzeröffnung (21.10.21, IX ZR 265/20, Abruf-Nr. 226587).
MERKE | Das heißt aber nicht, dass das Schuldnerverhalten hinzunehmen ist. Einerseits kann dies begründen, die Restschuldbefreiung wegen falscher Angaben zum Eröffnungsantrag zu versagen. Andererseits kann der Verwalter gegen den von der Vermögensverschiebung begünstigten Dritten nach §§ 129 ff. InsO vorgehen. |
Weiterführender Hinweis
- Insolvenzverwalter kann Gerichtsvollzieher aktivieren, FMP 17, 25