· Nachricht · Insolvenz
Kündigung des Vertragshändlervertrags bei Insolvenz
| Kündigt der Unternehmer den Vertragshändlervertrag, weil der Vertragshändler die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt hat, ist die nach der Eröffnung erklärte Aufrechnung mit Insolvenzforderungen gegen den Ausgleichsanspruch bei Vorliegen der Anfechtungsvoraussetzungen insolvenzrechtlich unwirksam (BGH 7.5.13, IX ZR 191/12, Abruf-Nr. 131840 ). Soweit der Senat im Beschluss vom 25.9.08 (IX ZR 223/05) die Kündigung eines Vertragshändlervertrags nicht für insolvenzrechtlich anfechtbar gehalten hat, hält er an dieser Ansicht nicht mehr fest.u |
Im vorliegenden Fall ging es um einen vor der Eröffnung entstandenen und fällig gewordenen Ausgleichsanspruch. Bei ihm ist die sonst nach § 94 InsO mögliche Aufrechnung nach § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unwirksam.
Der behauptete Wertungswiderspruch zu § 95 InsO besteht nicht, weil die Beklagte auch dann nicht mit ihren Insolvenzforderungen gegen den Ausgleichsanspruch aufrechnen könnte, wenn sie den Vertragshändlervertrag erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gekündigt hätte. § 95 Abs. 1 InsO, nach dem ein Insolvenzgläubiger auch mit einer im Zeitpunkt der Eröffnung aufschiebend bedingten oder noch nicht fälligen Forderung aufrechnen kann, sobald die Aufrechnungsvoraussetzungen eingetreten sind, erfasst zwar auch Fälle, in denen eine gesetzliche Voraussetzung für das Entstehen der Forderung fehlt. Voraussetzung ist dann aber, dass die Forderung in ihrem rechtlichen Kern aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder vertraglicher Vereinbarungen bereits gesichert ist und fällig wird, ohne dass es einer weiteren Rechtshandlung bedarf (BGHZ 160, 1, 4; BGH ZIP 09, 380; MüKo/Brandes, InsO, 2. Aufl., § 95 Rn. 10). Diese Voraussetzungen sind in der Insolvenz des Handelsvertreters oder Vertragshändlers nicht erfüllt. Gemäß § 108 Abs. 1 S. 1 InsO besteht der Handelsvertreter- oder Vertragshändlervertrag mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort (OLG Düsseldorf NZI 10, 105; MüKo/von Hoyningen-Huene, HGB, 3. Aufl., § 89b Rn. 40; Emde/Kelm, ZVI 04, 382; Stumpf/Ströbl, MDR 04, 1209). Auch nach der Eröffnung hätte der Vertrag folglich gekündigt werden müssen, damit der Ausgleichsanspruch entsteht und fällig wird. Die Voraussetzungen des § 95 InsO wären auch in dieser Fallgestaltung nicht erfüllt gewesen.