· Fachbeitrag · Insolvenz
Leistungsbestimmung bei Sicherungsverwertung
| Bei der Verwertung von Sicherheiten im Rahmen der Insolvenz steht dem Schuldner kein Leistungsbestimmungsrecht nach § 366 BGB zu. |
Ist ein Schuldner einem Gläubiger aus mehreren Schuldverhältnissen zu gleichartigen Leistungen verpflichtet und reicht das von ihm Geleistete nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, wird nach § 366 BGB diejenige Schuld getilgt, die der Schuldner bei der Leistung bestimmt. Das sieht das OLG Karlsruhe (14.3.14, 14 U 180/12, Abruf-Nr. 141794) aber für den Fall der Insolvenz nicht so. Der Insolvenzverwalter hat daher bei der Auskehr des Verwertungserlöses für dem Vermieterpfandrecht unterliegende Gegenstände kein Tilgungsbestimmungsrecht.
MERKE | Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das OLG hat die Revision zugelassen, die auch eingelegt wurde und unter dem Az. IX ZR 69/14 anhängig ist. FMP wird über die Entscheidung des BGH berichten. |