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Vertragliche und gesetzliche Mitwirkungspflichten unterscheiden
| Beantragt ein Insolvenzgläubiger, dem Schuldner nach der Freigabe seiner selbstständigen Tätigkeit die Restschuldbefreiung wegen der Verletzung einer gesetzlichen Mitwirkungspflicht zu versagen, ist der Versagungsgrund glaubhaft gemacht, wenn der Schuldner vertraglich übernommene Zahlungspflichten an die Insolvenzmasse nicht erfüllt. |
Das Problem im Fall des BGH (12.4.18, IX ZB 60/16, Abruf-Nr. 201919) lag darin, dass der Schuldner mit dem Insolvenzverwalter eine Vereinbarung über die Freigabe seiner selbstständigen Tätigkeit geschlossen hatte, die eine bezifferte Zahlungspflicht beinhaltete. Dieser kam der Schuldner nicht nach. Er hat also eine vertragliche, nicht eine gesetzliche Mitwirkungspflicht verletzt.
Der BGH hat dies für den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung und die Glaubhaftmachung eines Versagungsgrundes genügen lassen, weil es die Verletzung der gesetzlichen Pflicht indiziert.
MERKE | Das Gericht muss nun allerdings von Amts wegen prüfen, ob auch eine Verletzung der gesetzlichen Abführungspflicht vorliegt. Der Schuldner muss in diesem Fall darlegen, dass er nach dem Gesetz zu keinen höheren als zu den von ihm geleisteten Zahlungen verpflichtet war. |