· Fachbeitrag · Insolvenz
Vorsicht bei der „vorsorglichen“ Anmeldung einer Deliktsforderung
Meldet ein Gläubiger eine aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung resultierende Forderung zur Insolvenztabelle an, hat er für den Schuldner i.S.v. § 93 ZPO Veranlassung zur Erhebung einer negativen Feststellungsklage gegeben, mit der sich der Schuldner gegen die Feststellung des Rechtsgrundes wendet (OLG Saarbrücken 4.9.14, 2 W 13/14, Abruf-Nr. 144981). |
Entscheidungsgründe/Praxishinweis
Wird eine Forderung nach dem Insolvenzantrag des Schuldners mit dem Ziel der Restschuldbefreiung auch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung angemeldet und widerspricht der Schuldner dem nicht, folgt hieraus nach § 302 InsO: Die so angemeldete Forderung wird nicht von einer später erteilten Restschuldbefreiung umfasst.
Diese günstige Rechtsfolge verführt manche Gläubiger dazu, Forderungen mit der Qualifizierung der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ausgedehnt anzumelden ‒ nach dem Motto „Mal sehen, was passiert“. Wie gefährlich dies ist, zeigt die Entscheidung des OLG Saarbrücken. Der Schuldner wurde von dem Insolvenzgericht ‒ zu Recht ‒ auf die qualifizierte Anmeldung hingewiesen und hatte darauf mit der negativen Feststellungsklage reagiert, dass die Forderung nicht von einer Deliktshandlung stammt.
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