· Fachbeitrag · Insolvenz
Wer zu viel weiß, läuft in die Anfechtung
| Zahlt der Schuldner auf Steuerforderungen nur noch unter Vollstreckungsdruck und weiß der Steuergläubiger, dass die Hausbank des Schuldners es ablehnt, dessen ausgeschöpftes Kreditlimit auszuweiten und zahlt er nur noch aus einer geduldeten Kontoüberziehung, kann daraus geschlossen werden: Der Schuldner hat seine Zahlungen eingestellt, er hat Benachteiligungsvorsatz, und der Gläubiger hat hiervon Kenntnis. |
Der BGH (21.1.16, IX ZR 32/14, Abruf-Nr. 184102) bestätigt damit wieder einmal, dass der Gläubiger die Augen vor der Situation des Schuldners nicht verschließen darf. Eine Zahlungseinstellung kann aus einem einzelnen, aber auch aus einer Gesamtschau mehrerer darauf hindeutender, in der Rechtsprechung entwickelter Beweisanzeichen gefolgert werden. Sind derartige Indizien vorhanden, muss darüber hinaus weder die genaue Höhe der gegen den Schuldner bestehenden Verbindlichkeiten noch eine Unterdeckung von mindestens zehn vom Hundert dargelegt und festgestellt werden (BGH 18.7.13, IX ZR 143/12, Abruf-Nr. 133223).
PRAXISHINWEIS | Auch wenn die Entscheidung im Verhältnis zum Finanzamt ergangen ist, gelten die Kriterien in anderen Forderungsverhältnissen ebenso. Es kann deshalb für den Gläubiger sinnvoll sein, zunächst ohne Vollstreckungsdruck vorzugehen und festzustellen, dass die Bank den Schuldner weiterhin finanziert. |