· Fachbeitrag · Insolvenzrecht
Haftung der Bank für ein Fehlverhalten des Insolvenzverwalters
| Dient ein Insolvenz-Sonderkonto für die Bank erkennbar dazu, wie eine Hinterlegungsstelle zugunsten der verwalteten Masse eingehende Gelder zu sammeln, kann sie eine Warnpflicht gegenüber dem Insolvenzgericht oder ‒ sofern vorhanden und ihr bekannt ‒ dem Gläubigerausschuss treffen, wenn der Zahlungsauftrag des Insolvenzverwalters für das Konto objektiv evident insolvenzzweckwidrig ist und sich der Bank wegen der Umstände des Einzelfalls ohne Weiteres begründete Zweifel an der Vereinbarkeit der Handlung mit dem Zweck des Insolvenzverfahrens aufdrängen müssen. |
Der alte Insolvenzverwalter hatte fast 600.000 EUR von einem Anderkonto veruntreut. Der BGH (7.2.19, IX ZR 47/18, Abruf-Nr. 208029) hat aufgrund der Feststellungen des Berufungsgerichts zunächst keine Grundlage für eine Pflichtverletzung und Haftung der Bank gesehen. Es fehle an einem ‒ notwendig ‒ förmlichen Beschluss zur Bestellung der Bank als Hinterlegungsstelle nach § 149 InsO. Ungeachtet dessen folgten daraus auch keine besonderen Pflichten zum Schutz der Insolvenzmasse oder Insolvenzgläubiger. Allerdings schließt dies ‒ allgemeine ‒ Prüf- und Überwachungspflichten nicht aus.