· Fachbeitrag · verfahrensrecht
Wer darf einen Versagungsantrag stellen?
Es sind nur die Gläubiger berechtigt, Versagungsanträge zur Gewährung der Restschuldbefreiung zu stellen, die Forderungen im Insolvenzverfahren angemeldet haben und deren Forderungen zur Tabelle festgestellt sind bzw. die im Fall des Bestreitens einer nicht titulierten Forderung durch den Insolvenzverwalter zumindest die Erhebung der Feststellungsklage nach § 189 Abs. 1 InsO nachweisen können (LG Flensburg 31.10.13, 5 T 89/13, Abruf-Nr. 141270). |
Entscheidungsgründe/Praxishinweis
Das LG musste sich in einem Beschwerdeverfahren mit zwei Fragen auseinandersetzen, nämlich der Rechtzeitigkeit eines Versagungsantrags und der Antragsbefugnis.
Der nach Ablauf der vom Rechtspfleger im schriftlichen Verfahren gesetzten Frist zur Stellungnahme beim Insolvenzgericht eingegangene Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO war verspätet und konnte deshalb nicht Grundlage für eine gerichtliche Versagung der Restschuldbefreiung sein.
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