· Fachbeitrag · Haftung
Restschuldbefreiung in England hilft dem Schuldner nicht immer
| Gegenüber einem Anspruch der Aktiengesellschaft gegen den Vorstand wegen vorsätzlicher Pflichtverletzung kann nicht mit Erfolg eingewendet werden, dass nach englischem Recht eine Restschuldbefreiung gewährt wurde. |
Das OLG Köln hält an seiner Auffassung fest, dass die Prüfung auch der örtlichen Zuständigkeit durch das Insolvenzgericht verbindlich ist und diesbezügliche Mängel auch nicht im Wege eines Verstoßes gegen den nationalen ordre public geltend gemacht werden können (28.2.13, 18 U 298/11, Abruf-Nr. 131572; vgl. dazu auch OLG Brandenburg ZInsO 11, 1563; OLG Nürnberg NJW 12, 862; Vallender, EWiR 11, 775). Der vom Schuldner eingewendeten Restschuldbefreiung aufgrund des Certificate of Discharge steht allerdings die Section 281 III Insolvency Act 1986 UK entgegen, soweit der Schuldner vorsätzlich gegen die Interessen der Gesellschaft gehandelt hat. Das OLG verweist auf das zugrunde liegende Verständnis der genannten Bestimmung des englischen Insolvenzrechts gestützt auf das Urteil Woodland-Ferrari ./. UCL Group Retirements Benefits Scheme vom 5.7.02 ([2002] EWHC 1354 (CH Supreme Court of Judicature, Chancery Division)) und insbesondere auf die dortigen Ausführungen unter Nr. 64 bis 70. Für das maßgebende Merkmal des „acting dishonestly“ komme es darauf an, dass der Schuldner vorsätzlich in einer Weise handelt, die nicht den Interessen der Gesellschaft entspricht. So hat der Supreme Court etwa ausgeführt: „… If he acts in a way he does not honestly believe is in their interests then he is acting dishonestly. …“