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Vorsätzlich unerlaubte Handlung bei Kreditkartenzahlung
| Der Umstand, dass der Schuldner mit einer Kreditkarte Geld abhebt, ohne Willens und in der Lage zu sein, den Betrag zurückzuzahlen, begründet ausnahmsweise keine Strafbarkeit nach § 266b StGB, wenn die Auszahlung durch das ausgebende Kreditinstitut erfolgt ist. |
Stammt eine Forderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung, nimmt sie - die deliktische Anmeldung vorausgesetzt - einerseits nicht an der Restschuldbefreiung teil (§ 302 InsO) und führt andererseits zu einer privilegierten Vollstreckung (§ 850f Abs. 2 ZPO). Die vorsätzlich unerlaubte Handlung lässt sich dabei besonders gut aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. einer Strafvorschrift begründen. Nach § 266b StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer die ihm durch die Überlassung einer Scheckkarte oder einer Kreditkarte eingeräumte Möglichkeit, den Aussteller zu einer Zahlung zu veranlassen, missbraucht und diesen dadurch schädigt. Diese Voraussetzungen hat das LG Wuppertal (12.7.16, 16 S 63/15, Abruf-Nr. 194910) - ausnahmsweise - verneint, wenn es an einem Drei-Partner-System fehlt.
MERKE | Für alle Zahlungen von Forderungen Dritter mit der Kreditkarte hat das LG dagegen eine vorsätzlich unerlaubte Handlungen nach §§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. 266b StGB angenommen. |