· Fachbeitrag · Unterwerfungserklärung
Unterwerfungserklärung in notarieller Urkunde
Eine Klausel in einer notariellen Urkunde, mit der sich der Erwerber einer Eigentumswohnung „wegen etwaiger Verpflichtungen zur Zahlung bestimmter Geldsummen“ der Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde unterwirft, genügt nicht den Anforderungen des Konkretisierungsgebots (BGH 5.9.12, VII ZB 55/11, Abruf-Nr. 123011). |
Sachverhalt
Die Schuldnerin wendet sich gegen die Zulässigkeit einer vom Notar zu einer notariellen Urkunde erteilten Vollstreckungsklausel. Im Rahmen eines notariellen Kaufvertrags war für die Zahlung des Kaufpreises festgelegt: „Der Kaufpreis in Höhe von 355.000 EUR ist bis zum 1.9.08, jedoch nicht vor Ablauf einer Woche nach Zugang einer schriftlichen Mitteilung des Notars an den Käufer, dass die vorstehenden Zahlungsvoraussetzungen vorliegen, zur Zahlung fällig … Der amtierende Notar wird angewiesen, bei den Gläubigern der Rechte Abt. III lfd. Nr. 3 und 3 a (Bl. …) bzw. lfd. Nr. 2 und 2 a (Bl. …) die Valutierung per 1.9.08 zu erfragen und den Vertragsparteien mitzuteilen, sowie die Löschungsunterlagen von den Gläubigern zu beantragen und entgegenzunehmen. Der Käufer hat dann den zur Ablösung der Valutenstände sich ergebenden Betrag direkt an die Grundpfandrechtsgläubiger bzw. auf deren Weisung zu zahlen. Ein eventuell verbleibender Differenzbetrag bis zur Höhe des Kaufpreises ist direkt an den Verkäufer auf dessen noch bekannt zu gebendes Konto zu zahlen.“
Weiter enthält sie eine Unterwerfungsklausel: „Wegen etwaiger Verpflichtungen zur Zahlung bestimmter Geldsummen unterwirft sich der Zahlungspflichtige - mehrere als Gesamtschuldner - der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in sein gesamtes Vermögen. Der Notar wird ermächtigt, dem Verkäufer nach Vorliegen der Zahlungsvoraussetzungen auf dessen jederzeitige Anforderung eine vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde zu erteilen.“
Der Kaufpreis ist noch nicht vollständig entrichtet. Der Gläubiger betreibt die Zwangsvollstreckung aus der ihm vom Notar erteilten vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde. Das AG und LG haben die Vollstreckung für unzulässig erklärt, wogegen der Gläubiger sich mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde zur Wehr setzt.
Entscheidungsgründe
Der BGH differenziert für die Unterwerfungsklausel zwischen dem Konkretisierungsgebot und dem Bestimmtheitserfordernis. Die beiden Gebote seien nicht inhaltsgleich. Das Konkretisierungsgebot beziehe sich auf den zu vollstreckenden Anspruch, das Bestimmtheitserfordernis auf dessen Inhalt und Umfang, bei einem Zahlungsanspruch insbesondere auf dessen Höhe.
Die in Ziffer IV der notariellen Urkunde enthaltene Unterwerfungserklärung erfülle jedenfalls nicht die Anforderungen an das Konkretisierungsgebot.
Checkliste / Inhalt des Konkretisierungsgebots |
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Praxishinweis
Grundsätzlich ist es Aufgabe des Notars als Teil seiner Amtspflichten die Vollstreckungsfähigkeit der Urkunde herzustellen und deshalb den beiden vom BGH postulierten Geboten zu genügen. Ist dies nicht der Fall, hat der Notar seine Amtspflichten verletzt und haftet dem Gläubiger auf den dadurch entstandenen Schaden nach §§ 675, 611, 280 BGB.
Ungeachtet dessen sollte der Gläubiger auch seinerseits darauf achten, dass er die von der Unterwerfungsklausel erfassten Tatbestände aufgrund der konkreten Formulierung nachvollziehen kann. Hierzu empfiehlt es sich, die entsprechenden Verpflichtungen unter Zuhilfenahme der Gliederung der Urkunde konkret zu bezeichnen.
Musterformulierung / Verpflichtung konkret bezeichnen |
Wegen der Zahlungsverpflichtungen hinsichtlich des Kaufpreises aus Nr. ... des Vertrags sowie der weiteren Zahlungsverpflichtungen aus Nr. ... des Vertrags unterwirft sich (Zutreffendes auswählen)
der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in sein gesamtes Vermögen. Der Notar wird ermächtigt, dem Verkäufer nach Vorliegen der Zahlungsvoraussetzungen auf dessen jederzeitige Anforderung eine vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde zu erteilen. |