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  • · Fachbeitrag · Unterwerfungserklärung


    Unterwerfungserklärung in notarieller Urkunde


    Eine Klausel in einer notariellen Urkunde, mit der sich der Erwerber einer Eigentumswohnung „wegen etwaiger Verpflichtungen zur Zahlung bestimmter Geldsummen“ der Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde unterwirft, genügt nicht den Anforderungen des Konkretisierungsgebots (BGH 5.9.12, VII ZB 55/11, Abruf-Nr. 123011).

    Sachverhalt


    Die Schuldnerin wendet sich gegen die Zulässigkeit einer vom Notar zu einer notariellen Urkunde erteilten Vollstreckungsklausel. Im Rahmen eines notariellen Kaufvertrags war für die Zahlung des Kaufpreises festgelegt: „Der Kaufpreis in Höhe von 355.000 EUR ist bis zum 1.9.08, jedoch nicht vor Ablauf einer Woche nach Zugang einer schriftlichen Mitteilung des Notars an den Käufer, dass die vorstehenden Zahlungsvoraussetzungen vorliegen, zur Zahlung fällig … Der amtierende Notar wird angewiesen, bei den Gläubigern der Rechte Abt. III lfd. Nr. 3 und 3 a (Bl. …) bzw. lfd. Nr. 2 und 2 a (Bl. …) die Valutierung per 1.9.08 zu erfragen und den Vertragsparteien mitzuteilen, sowie die Löschungsunterlagen von den Gläubigern zu beantragen und entgegenzunehmen. Der Käufer hat dann den zur Ablösung der Valutenstände sich ergebenden Betrag direkt an die Grundpfandrechtsgläubiger bzw. auf deren Weisung zu zahlen. Ein eventuell verbleibender Differenzbetrag bis zur Höhe des Kaufpreises ist direkt an den Verkäufer auf dessen noch bekannt zu 
gebendes Konto zu zahlen.“


    Weiter enthält sie eine Unterwerfungsklausel: „Wegen etwaiger Verpflichtungen zur Zahlung bestimmter Geldsummen unterwirft sich der Zahlungspflichtige - mehrere als Gesamtschuldner - der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in sein gesamtes Vermögen. Der Notar wird 
ermächtigt, dem Verkäufer nach Vorliegen der Zahlungsvoraussetzungen auf dessen jederzeitige Anforderung eine vollstreckbare Ausfertigung dieser 
Urkunde zu erteilen.“


    Der Kaufpreis ist noch nicht vollständig entrichtet. Der Gläubiger betreibt die Zwangsvollstreckung aus der ihm vom Notar erteilten vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde. Das AG und LG haben die Vollstreckung für unzulässig erklärt, wogegen der Gläubiger sich mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde zur Wehr setzt. 


    Entscheidungsgründe


    Der BGH differenziert für die Unterwerfungsklausel zwischen dem Konkretisierungsgebot und dem Bestimmtheitserfordernis. Die beiden Gebote seien nicht inhaltsgleich. Das Konkretisierungsgebot beziehe sich auf den zu vollstreckenden Anspruch, das Bestimmtheitserfordernis auf dessen Inhalt und Umfang, bei einem Zahlungsanspruch insbesondere auf dessen Höhe. 


    Die in Ziffer IV der notariellen Urkunde enthaltene Unterwerfungserklärung erfülle jedenfalls nicht die Anforderungen an das Konkretisierungsgebot.


    Checkliste / Inhalt des Konkretisierungsgebots

    • Der Anspruch, hinsichtlich dessen sich der Schuldner der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft, muss 
gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO in der notariellen Urkunde „bezeichnet“ sein. Gefordert wird damit die konkrete 
Bezeichnung eines jeden in der Urkunde begründeten oder erwähnten Anspruchs, dem die Vollstreckbarkeit verliehen werden soll (Wolfsteiner, Die vollstreckbare Urkunde, 2. Aufl., Rn. 11.43; Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 794 
Rn. 27; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 794 Rn. 21; MüKo/Wolfsteiner, ZPO, 3. Aufl., § 794 Rn. 184).


    • Dies legt nicht nur der Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung nahe, sondern ergibt sich auch aus den Gesetzesmaterialien. Mit der 2. Zwangsvollstreckungsnovelle hat der Gesetzgeber durch Änderung des § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO die Möglichkeit geschaffen, die Vollstreckung aus einer notariellen Urkunde auf grundsätzlich alle vollstreckungsfähigen Ansprüche zu erstrecken. Gleichzeitig sollte sichergestellt werden, dass der vollstreckbar gestellte Anspruch im Unterwerfungstitel hinreichend bezeichnet ist. Insoweit ist in den Gesetzesmaterialien (BT-Drucksache 13/341, S. 21) ausgeführt: „Die Erweiterung der Ansprüche, die von einer vollstreckbaren notariellen Urkunde erfasst werden können, erhöht die Bedeutung, die der Bezeichnung des vollstreckbar 
gestellten Anspruchs im Unterwerfungstitel zukommt. Um pauschale Unterwerfungserklärungen mit den 
damit verbundenen Erschwernissen des Vollstreckungsverfahrens zu verhindern, sieht der Entwurf vor, dass die Unterwerfungserklärung den betroffenen Anspruch konkret bezeichnen muss.“


    • Diesen Anforderungen genügt die Unterwerfungserklärung in Ziffer IV der notariellen Urkunde nicht. Dort sind die Ansprüche, hinsichtlich derer sich der „Zahlungspflichtige“ der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft, lediglich als „etwaige Verpflichtungen zur Zahlung bestimmter Geldsummen“ bezeichnet. Es fehlt damit an 
einer konkreten Bezeichnung der „etwaigen Zahlungsansprüche“. Diese können dementsprechend allenfalls dadurch ermittelt werden, dass die notarielle Urkunde in ihrer Gesamtheit darauf überprüft wird, ob sich dort gegebenenfalls derartige Zahlungsansprüche finden lassen. Damit würden die Erschwernisse des Vollstreckungsverfahrens eintreten, die durch die „Bezeichnung“ der Ansprüche gerade vermieden werden sollen.

    Praxishinweis


    Grundsätzlich ist es Aufgabe des Notars als Teil seiner Amtspflichten die Vollstreckungsfähigkeit der Urkunde herzustellen und deshalb den beiden vom BGH postulierten Geboten zu genügen. Ist dies nicht der Fall, hat der Notar seine Amtspflichten verletzt und haftet dem Gläubiger auf den dadurch entstandenen Schaden nach §§ 675, 611, 280 BGB. 


    Ungeachtet dessen sollte der Gläubiger auch seinerseits darauf achten, dass er die von der Unterwerfungsklausel erfassten Tatbestände aufgrund der konkreten Formulierung nachvollziehen kann. Hierzu empfiehlt es sich, die entsprechenden Verpflichtungen unter Zuhilfenahme der Gliederung der Urkunde konkret zu bezeichnen. 


    Musterformulierung / Verpflichtung konkret bezeichnen

    Wegen der Zahlungsverpflichtungen hinsichtlich des Kaufpreises aus Nr. ... des Vertrags sowie der weiteren Zahlungsverpflichtungen aus Nr. ... des Vertrags unterwirft sich (Zutreffendes auswählen)


    • der Zahlungspflichtige

    • die Zahlungspflichtigen als Gesamtschuldner


    der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in sein gesamtes Vermögen. Der Notar wird ermächtigt, dem Verkäufer nach Vorliegen der Zahlungsvoraussetzungen auf dessen jederzeitige Anforderung eine vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde zu erteilen.

    Quelle: Ausgabe 04 / 2013 | Seite 58 | ID 38711260