· Fachbeitrag · Verjährung
Leistungen des Zwangsverwalters zur Verjährungsunterbrechung
| Zahlungen, die der Zwangsverwalter in Erfüllung seiner nach § 152 Abs. 1 ZVG zugewiesenen Aufgaben an den Gläubiger leistet, muss der Schuldner mit der Wirkung des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB gegen sich gelten lassen. Die Begleichung rückständiger Hausgelder oder Sonderumlagen gehört nicht zum Pflichtenkreis des Zwangsverwalters. Solche Zahlungen können dem Schuldner daher nicht als Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB zugerechnet werden ( BGH 9.12.11, V ZR 131/11, Abruf-Nr. 120395 ). |
PRAXISHINWEIS | Auf diese Entscheidung müssen Gläubiger unmittelbar reagieren. Es muss bei angeordneter Zwangsverwaltung in der Verjährungskontrolle zwischen laufenden und rückständigen Forderungen unterschieden werden. Nur für laufende vom Zwangsverwalter bediente Forderungen liegt in der Zahlung ein Anerkenntnis nach § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Für rückständige Zahlungen muss bei untitulierten Forderungen also zumindest ein Vollstreckungsbescheid im gerichtlichen Mahnverfahren oder - bei bestrittenen Forderungen - ein Urteil erwirkt werden bzw. bei bereits titulierten Forderungen ein Verjährungsneubeginn durch eine Vollstreckungshandlung herbeigeführt werden. Aber Vorsicht: Regelmäßig wiederkehrende Leistungen (regelmäßige Umlagen, wie z.B. Zinsen) verjähren gemäß § 197 BGB trotz Titulierung bereits nach 3 Jahren. |