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  • · Fachbeitrag · Verjährung

    Verjährungshemmung durch Anschlussberufung

    | Wird ein Anspruch erstmals klageerweiternd im Wege der Anschlussberufung geltend gemacht, führt dies zur Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB. |

     

    Nach dem BGH (20.12.18, III ZR 17/18, Abruf-Nr. 206698) endet die Verjährung dann gemäß § 204 Abs. 2 S. 1 BGB frühestens sechs Monate nach dem ‒ mit der rechtskräftigen Zurückweisung der Hauptberufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO verbundenen ‒ Wegfall der Anschlussberufung gemäß § 524 Abs. 4 ZPO.

     

    Quelle: Ausgabe 08 / 2019 | Seite 133 | ID 46000744