· Fachbeitrag · Verjährung
Zumutbarkeit einer Bereicherungsklage
| Sieht sich eine Bank dem Bereicherungsanspruch eines Darlehensnehmers aus einem nichtigen Darlehensvertrag ausgesetzt und besteht zugleich ein Bereicherungsanspruch der Bank gegen einen Dritten als Zahlungsempfänger der Darlehensvaluta, ist der Bank die Erhebung einer auf die Rückzahlung der Darlehensvaluta gerichteten Klage gegen den Zahlungsempfänger aus § 812 Abs. 1 S. 1 Fall 2 BGB erst zumutbar, wenn ihre Rückzahlungsverpflichtung gegenüber dem Darlehensnehmer feststeht. |
Diese Sicht der Dinge des BGH (13.1.15, XI ZR 303/12, Abruf-Nr. 175002) entlastet die Kreditinstitute und ihre Rechtsdienstleister nachhaltig von Kostenrisiken. Im Bereicherungsprozess gegen den Valutaempfänger wäre nämlich inzident die Wirksamkeit des Darlehensvertrags zwischen dem Kreditinstitut und der Bank zu prüfen. Grundsätzlich gilt: Der Gläubiger eines Anspruches aus Leistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 S. 1 Fall 1 BGB) hat Kenntnis von den seinen Anspruch begründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt.
MERKE | Ungeachtet dessen kann es sinnvoll sein, in der gerichtlichen Auseinandersetzung mit dem Darlehensnehmer als Vertragspartner dem Valutaempfänger den Streit zu verkünden. Dies hemmt nach § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB die Verjährung. |