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  • · Fachbeitrag · Steuererklärungen

    Abschlüsse und Steuererklärungen 2012 - Teil 2: Highlights bei den privaten Steuererklärungen

    von StBin Dipl.-Fwin (FH) Jutta Liess, Traunreut

    | Auch wenn es nicht zu einer „großen“ Steuerreform durch den Gesetzgeber gereicht hat, gilt es auch in diesem Jahr wieder, bei Erstellung der Einkommensteuererklärung für 2012 viele „kleine“ Urteile und Erlasse im Blick zu haben. Was sich bei den Abschlüssen und Steuererklärungen im betrieblichen Bereich geändert hat, haben wir bereits in der letzten Ausgabe dargestellt ( GStB 13, 120 ff.). Dieser Beitrag stellt die wichtigsten Neuerungen vor, die Sie bei der Bearbeitung der privaten Steuererklärungen beachten sollten. Zwei praxiserprobte Checklisten helfen Ihnen dabei, nichts Wesentliches zu vergessen. |

    1. Abgabeform

    Das elektronische Zeitalter macht auch vor den privaten Steuererklärungen nicht halt. Diese müssen bereits seit 2011 elektronisch eingereicht werden, wenn darin Gewinneinkünfte über 410 EUR deklariert werden (§ 25 Abs. 4 EStG). Betroffen sind davon auch reine Beteiligungseinkünfte oder z.B. Einkünfte aus einer Fotovoltaikanlage. Sind in Gewinneinkünften Einnahmen über 17.500 EUR enthalten, ist der elektronischen Übermittlung auch die Anlage EÜR zwingend beizufügen (§ 60 Abs. 4 EStDV, BFH 16.11.11, X R 18/09).

     

    Hinweis 1 | Eine Übersicht über die mit der Einkommensteuererklärung einzureichenden Belege findet man auf der Internetseite „ElsterFormular“ am Ende der Seite unter dem Link elster.de/elfo_home.php. In jedem Fall ergeht auch bei Nutzung der elektronischen Rückübertragung der Bescheiddaten ein Papierbescheid.

     

    Hinweis 2 | Eine authentifizierte Übermittlung ist für private Steuererklärungen nicht Pflicht, es kann auch ein komprimierter Papierausdruck mit Unterschrift hinterher geschickt werden.

     

    PRAXISHINWEIS | Beim Authentifizierungsverfahren besteht für Steuerberater eine erhöhte strafrechtliche Gefahr des Verdachts einer Mittäterschaft. Deshalb sollte die inhaltliche Verantwortlichkeit des Mandanten zweifelsfrei dokumentiert werden. Eine Freigabe vor der Datenübermittlung ist zwar nicht nötig, allerdings ist eine Bestätigung über die Überprüfung und Freigabe der Angaben durch den Mandanten zu den Akten zu nehmen. Dazu reicht bereits eine Email-Bestätigung durch den Mandanten; in der Praxis wird allerdings meistens die Unterschrift auf den ausgedruckten Formularen eingeholt.

     

    Zur Berichtigungsmöglichkeit von elektronisch übermittelten Erklärungen bzw. darauf basierenden Steuerbescheiden aufgrund neuer Tatsachen sind verschiedene Verfahren vor dem BFH anhängig (VI R 5/11, VI R 9/12, X R 8/11, III R 12/12). Knackpunkt ist die Frage nach einem groben Verschulden bei vergessenen bzw. übersehenen Angaben.

    2. Abgabefrist

    Für Berater gilt allgemein eine Abgabefrist bis zum 31.12. des Folgejahres, falls das Finanzamt nicht von der Möglichkeit einer vorzeitigen Erklärungsanforderung Gebrauch macht, was insbesondere bei vorjährigen Verspätungen, bei hohen Nachzahlungen, in Verlustfällen oder bei mangelnder Arbeitsbelastung des Finanzamts zulässig ist. Eine beantragte Fristverlängerung über das Jahresende hinaus wird in der Regel nur bis zum 28.2. des übernächsten Jahres gewährt (Ländererlasse v. 2.1.13 - S 0320). Bei der Frage, wie lange eine Steuerfestsetzung überhaupt erfolgen kann, ist zwischen Pflicht- und Antragsveranlagung zu unterscheiden:

     

    • Wann greift die Pflichtveranlagung?
    • bei Personen ohne Lohneinkünfte mit Gesamtbetrag der Einkünfte über 8.004 EUR bzw. 16.009 EUR bei Zusammenveranlagung (Zus.Vlg.)

     

    • bei Personen mit Lohneinkünften, wenn folgende Kriterien erfüllt sind (§ 46 EStG):
      • andere Einkünfte > 410 EUR (zum Abzug eines privaten Veräußerungsverlustes anhängig beim BFH VI R 22/11)
      • Progressionseinkünfte > 410 EUR
      • gleichzeitig mehrere Arbeitgeber
      • Lohnsteuerbescheinigung „“
      • Freibetrag auf LSt-Karte und Lohn > 10.200 / 19.400 EUR (bei Zus.Vlg.) (ausgenommen Freibetrag für Behinderte oder Hinterbliebene)
      • besondere Aufteilung kinderbezogener Vergünstigungen getrennter Eltern
      • Zusammenveranlagte Ehegatten mit Steuerklassen V, VI oder IV mit Faktor
      • Eheauflösung und neue Ehe im gleichen Jahr
      • Getrennte oder besondere Veranlagung

     

    • bei Personen mit abgeltungsbesteuerten Kapitaleinkünften, wenn
      • zu hoher Freistellungsauftrag, unberechtigte NV-Bescheinigung
      • kein Kirchensteuerabzug und Erträge > 801 / 1.602 EUR (Zus.Vlg.)
    • Hinweis: Automatisiertes Verfahren erst ab 2014
      • Abgeltungsteuerpflichtige Einnahmen ohne Steuereinbehalt (z.B. aus privaten Darlehen, Auslandskonten, Verkauf nicht börsennotierter Aktien oder unwesentlicher GmbH-Beteiligungen, Steuererstattungszinsen)
      • nicht der Abgeltungsteuer unterliegende Kapitaleinnahmen (z.B. Betriebsvermögen, stille Beteiligung, partiarisches Darlehen, Kapitalforderungen nahestehender Personen, an zu mind. 10 % beteiligte Gesellschafter oder bei Back-to-back-Finanzierungen)
     

    Beachten Sie | Bei derartigen Fällen einer Pflichtveranlagung beträgt die Festsetzungsfrist vier Jahre (§ 169 Abs. 2 Nr. 2 AO), kann sich aber durch eine spätere Erklärungsabgabe noch - maximal um drei Jahre - verlängern (§ 170 Abs. 2 Nr. 1 AO). Für die Antragsveranlagung gewährt die Finanzverwaltung derzeit keine Anlaufhemmung (OFD Münster 27.11.12, Kurzinfo ESt 1/2007 mit Rechtsprechungshinweisen), auch der BFH hat diese Auffassung aktuell bekräftigt (BFH 18.10.12, VI R 16/11). Wird ohne Aufforderung eine Erklärung eingereicht, die eine Pflichtveranlagung zur Folge hat, gilt die Anlaufhemmung ebenfalls nicht (BFH 28.3.12, VI R 68/10). Damit lässt die Finanzverwaltung Antragsveranlagungen nur für längstens vier Jahre zu (§ 169 Abs. 2 Nr. 2 AO), für 2012 also bis Ende 2016.

     

    PRAXISHINWEIS | Insoweit könnte sich die Rechtslage noch ändern, da sich das Bundesverfassungsgericht mit der Frage der Anlaufhemmung bei der Antragsveranlagung auseinandersetzt (1 BvR 924/12).

     

    3. Veranlagungsart bei Ehegatten

    Letztmals für 2012 ist außer der Zusammenveranlagung die getrennte Veranlagung wählbar; ab 2013 wird sie von der Möglichkeit zweier Einzelveranlagungen abgelöst (§§ 26, 26a, 26b, 52 Abs. 68 S. 1 EStG). Unverändert bleiben die Voraussetzungen für das Ehegattenwahlrecht (beide zumindest teilweise unbeschränkt steuerpflichtig und nicht dauernd getrennt lebend) sowie die Annahme der Zusammenveranlagung, wenn nicht mindestens ein Ehegatte die getrennte bzw. Einzelveranlagung beantragt. Große Unterschiede ergeben sich nicht, da entgegen ursprünglicher Pläne Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen nach wie vor je zur Hälfte zugeordnet werden können bzw. auf Antrag der tatsächlich zahlende Ehegatte den Steuerabzug erhält. Unterschiedlich wirkt sich die Berechnung der zumutbaren Eigenbelastung aus, die bei der getrennten Veranlagung nach dem gemeinsamen Einkommen bemessen wird, bei der Einzelveranlagung nur nach dem eigenen Einkommen.

     

    GESTALTUNGSHINWEIS | Ob sich die getrennte Veranlagung für 2012 noch lohnt, ermitteln die einschlägigen Steuerberechnungsprogramme in der Regel automatisch. Vorteilhaft ist sie insbesondere, wenn ein Ehegatte erhebliche steuerfreie bzw. begünstigt zu besteuernde Einkünfte oder Verluste erzielt, oder wenn zwei Arbeitnehmer-Ehegatten jeweils Nebeneinkünfte von höchstens 410 EUR und sonst etwa gleich hohen Arbeitslohn beziehen (bei Zusammenveranlagung entfällt der Härteausgleich nach § 46 Abs. 3 EStG). Selbst wenn die getrennte Veranlagung einem Ehegatten eine Erstattung beschert und beim anderen eine Nachzahlung nicht mehr eingetrieben werden kann, ist das Wahlrecht kein Gestaltungsmissbrauch (BFH 30.8.12, III R 40/10).

     

    4. Steuerliche Berücksichtigung von Kindern

    Bei der Berücksichtigung von Kindern gibt es drei wesentliche Neuerungen:

     

    • Für volljährige, unter 25 Jahre alte Kinder in Berufsausbildung gibt es seit 2012 das Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag unabhängig von der Höhe ihrer Einkünfte und Bezüge (Neufassung § 32 Abs. 4 S. 2, 3 EStG). Dafür hat die Unterscheidung in Erst- und Folgeausbildung an Bedeutung gewonnen: Erst nach Abschluss einer Erstausbildung sind die Vergünstigungen für eine weitere Ausbildung bzw. eines Studiums davon abhängig, dass das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Maßgebliches Kriterium ist hier die Arbeitszeit; diese darf 20-Stunden pro Woche nicht überschreiten, es sei denn, es handelt sich um ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis (Details siehe BMF 7.12.11, IV C 4 - S 2282/07/0001-01).

     

    • Der Kinderfreibetrag kann neuerdings auch dann auf einen getrennt lebenden Elternteil übertragen werden, wenn der andere mangels Leistungsfähigkeit gar nicht unterhaltspflichtig ist, also nicht nur, wenn er seine Unterhaltspflicht nicht erfüllt (§ 32 Abs. 6 S. 6 EStG). Damit wird sichergestellt, dass der Elternteil, der den Unterhalt alleine leisten muss, voll entlastet wird. Der Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf kann hingegen nicht mehr übertragen werden, wenn der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig mit betreut (§ 32 Abs. 6 S. 9 EStG). Allein der Antrag des Elternteils, bei dem das Kind gemeldet ist, reicht damit nicht mehr.

     

    • Komplett neu wurde der Abzug von Kinderbetreuungskosten geregelt: Seit 2012 sind sie - in der Höhe unverändert mit zwei Dritteln der Aufwendungen bis zu 4.000 EUR pro Kind r- einheitlich nur noch als Sonderausgabe abziehbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG, Streichung § 9c EStG). Dafür gibt es den Abzug für Kinder unter 14 Jahren nun unabhängig davon, ob die Eltern erwerbstätig, in Ausbildung oder krank sind. Da die Kosten nicht mehr direkt das Erwerbseinkommen mindern, wirkt sich der Abzug nicht mehr mindernd auf die Gewerbesteuer aus, zudem verpufft ein bisher möglicher Verlustabzug.

     

    PRAXISHINWEIS | Die Einstufung als Sonderausgaben wirkt sich aber auf außersteuerliche Gebühren, die an das Einkommen der Eltern anknüpfen, nicht negativ aus, da hier die Kinderbetreuungskosten dennoch abzuziehen sind (§ 2 Abs. 5a S. 2 EStG). Demnach entstehen zum Beispiel keine höheren Kindergartengebühren und keine höheren Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig Versicherter. Allerdings sollte der tatsächliche Abzug der Kinderbetreuungskosten hier explizit geprüft werden.

     

    Besondere Bedeutung hat die Aufteilung der Kinderbetreuungskosten auf beide Elternteile erhalten: Bei der getrennten Veranlagung sind grundsätzlich die jeweils getragenen Aufwendungen abziehbar, begrenzt auf den hälftigen Höchstbetrag. Möglich ist auch ein übereinstimmender Antrag auf jeweils hälftigen Abzug. Hat ein Ehegatte über seinen Höchstbetrag hinausgehende Aufwendungen getragen, ist auch eine abweichende Aufteilung möglich (BMF 14.3.12, IV C 4 - S 2221/07/0012:012, Rn. 26). Bei nicht (mehr) verheirateten oder dauernd getrennt lebenden Eltern ist grundsätzlich der zahlende Elternteil abzugsberechtigt, wobei hier auch die Haushaltszugehörigkeit verlangt wird. Nur der Abzugshöchstbetrag kann einvernehmlich anders aufgeteilt werden, keine (anteiligen) Kosten können hingegen bei dem Elternteil abgezogen werden, der weder den Betreuungsvertrag abgeschlossen noch die Aufwendungen getragen hat (BMF 14.3.12, Rn. 28, 29).

     

    • Beispiel

    Im Jahr 2012 sind den Meiers insgesamt 1.500 EUR an abziehbaren Kindergartenkosten (ohne Essensgeld und ohne Materialaufwand) für ihre Tochter sowie 3.500 EUR für die Nachmittagsbetreuung ihrer schulpflichtigen Zwillingssöhne entstanden, die Herr Meier gezahlt hat.

    Bei der Zusammenveranlagung werden vom Gesamtaufwand in Höhe von 5.000 EUR zwei Drittel, damit 3.333 EUR, als Sonderausgaben abgezogen, unabhängig davon, wer die Kosten getragen hat und auf wen der Vertrag läuft. Bei der getrennten Veranlagung kann grundsätzlich Herr Meier die zwei Drittel seiner Aufwendungen, also 3.333 EUR, absetzen. Da er unter dem hälftigen Höchstbetrag für drei Kinder (6.000 EUR) liegt, ist eine andere Aufteilung nicht nötig, um den Maximalabzug auszuschöpfen. Allerdings können die Meiers dennoch übereinstimmend beantragen, dass jeweils die Hälfte, also 1.666 EUR, bei ihrer getrennten Veranlagung abgezogen werden, auch wenn Frau Meier nichts gezahlt hat.

     

    5. Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen

    Für 2012 ist insbesondere auf folgende Neuerungen hinzuweisen:

     

    • Erstattete Versicherungs- oder Kirchensteuer sind grundsätzlich im Erstattungsjahr abzuziehen (§ 10 Abs. 4b S. 2 EStG). Während ein Erstattungsüberhang bisher zu einer Änderung der Steuerfestsetzung im Jahr des Sonderausgabenabzugs geführt hatte (BFH 19.1.10, X B 32/09), ist der Überhang bei der Veranlagung 2012 erstmals dem Gesamtbetrag der Einkünfte im Erstattungsjahr hinzuzurechnen (§ 10 Abs. 4b S. 3 EStG).

     

    • Zur Frage der Rechtmäßigkeit des Abzugs einer einkommensabhängigen Eigenbelastung von außergewöhnlichen Belastungen wie insbesondere Krankheitskosten sind verschiedene Gerichtsverfahren anhängig. Entsprechende Bescheide mit einer Kürzung um die zumutbare Belastung sollten deshalb offen gehalten werden (gleichlautende Ländererlasse vom 14.12.12, akt. Kurzinfo Verfahrensrecht 4/2011).

     

    • Erstmals in 2012 sind bei der Ermittlung der zumutbaren Belastung abgeltungsbesteuerte Kapitalerträge nicht mehr zu berücksichtigen (Streichung § 2 Abs. 5b S. 2 EStG). Auch bei der Berechnung des Spendenhöchstbetrages bleiben sie außen vor.

     

    • Zur Berücksichtigung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung muss nun in vielen Fällen ein rechtzeitiges Attest vom Amtsarzt oder Medizinischen Dienst vorgelegt werden (§ 64 EStDV).

     

    • Berufsausbildungskosten für eine erstmalige Ausbildung oder ein Erststudium sind vom oft günstigeren Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzug ausgeschlossen, sofern sie nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden (§§ 4 Abs. 9, 9 Abs. 6 EStG). Alle erstmaligen Studien- oder Ausbildungskosten sind demnach nur als Sonderausgaben abziehbar, allerdings in 2012 erstmals bis zu 6.000 statt bisher 4.000 EUR (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Gegen diese „bildungsfeindliche“ Gesetzeslage, die diverse ausbildungsfreundliche BFH-Urteile aus dem Jahr 2011 rückwirkend aushebelt, sind zahlreiche neue Verfahren anhängig (BFH VI R 61/11, VI R 2/12, VO R 6/12, VI R 8/12 und aktuell VI R 2/13). Insofern sollte für alle Ausbildungs- und Studienkosten der Werbungskostenabzug beantragt und gegen ablehnende Bescheide Einspruch eingelegt werden.

     

    PRAXISHINWEIS | Fahrtkosten zu Bildungseinrichtungen - die nicht als regelmäßige „Arbeitsstätte“ zu werten sind - sind nicht nur pro Entfernungskilometer, sondern für jeden gefahrenen Kilometer absetzbar (BFH 18.9.12, VI R 65/11; BFH 22.11.12, III R 64/11). Unterkunftskosten am Studien- oder Ausbildungsort können geltend gemacht werden, wenn die auswärtige Unterbringung nicht den Lebensmittelpunkt darstellt (BFH 19.9.12, VI R 78/10).

     

    6. Steuerermäßigung für haushaltsnahe Leistungen

    Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG sollte bei der Einkommensteuererklärung bestmöglich ausgeschöpft werden. Aktuell diskutiert wurden auf diesem Gebiet Gartenarbeiten. Zum einen erhält man für die laufende Gartenpflege 20 % der Gärtnerkosten über den Abzug als haushaltsnahe Dienstleistung im Sinne des § 35a Abs. 2 EStG zurück. Zum anderen gibt es neuerdings sogar für die (selbst erstmalige) Anlage des Gartens die zusätzliche 20 %-Ermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG für haushaltsnahe Handwerkerleistungen (BFH 13.7.11, VI R 61/10).

     

    PRAXISHINWEIS | Grundsätzlich sind nur Leistungen innerhalb des selbst genutzten Grundstücks abziehbar. In der Steuererklärung 2012 sollten aber auch nachträgliche Erschließungsleistungen außerhalb der Grundstücksgrenze beantragt und ein ablehnender Bescheid offen gehalten werden, da zu dieser Frage ein Verfahren anhängig ist (BFH VI R 56/12). Dienstleistungen außerhalb des eigenen Grundstücks wie zum Beispiel Straßen- und Gehwegreinigung oder Winterdienst sind laut Finanzverwaltung allerdings nicht begünstigt (BMF 15.2.10, IV C 4 - S 2296b/07/0003, Rz. 12). Das FG Berlin-Brandenburg (23.8.12, 13 K 13287/10, Rev. BFH: VI R 55/12) hat sich aber entgegengesetzt positioniert, sodass es sich auch hier zu kämpfen lohnen könnte (ähnlich steuerzahlerfreundlich auch das FG Berlin-Brandenburg 15.8.12, 7 K 7310/10, Rev. BFH: VI R 56/12).

     

    7. Werbungskosten bei Arbeitnehmern

    Arbeitnehmer sollten beim Abzug berufsbezogener Aufwendungen im Veranlagungsjahr 2012 folgende vorteilhafte Änderungen beachten:

     

    • Ein aktuelles BMF-Schreiben regelt wichtige Details im Hinblick auf die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (BMF 3.1.13, IV C 5 - S 2351/09/10002). Darin wird u.a. beschrieben, dass die Vergleichsrechnung zwischen Entfernungspauschale und den tatsächlichen Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel seit 2012 jahresbezogen vorzunehmen ist. Damit entfällt die tageweise Prüfung, inwieweit Bus- und Bahnkosten die Entfernungspauschale übersteigen. Außerdem wird auf die Voraussetzungen eingegangen, unter denen als maßgebliche Entfernung zwischen Wohnung und Arbeit eine weitere als die kürzeste Straßenverbindung angesetzt werden darf (BMF 3.1.13, Rz. 1.1 bis 1.4; vgl. auch Liess in GStB 12, 160 ff.).

     

     

    Hinweis | Ohne oder außerhalb der regelmäßigen Arbeitsstätte kann Verpflegungsmehraufwand abgesetzt werden, für den in 2012 noch die bisherigen Pauschalen gelten (§§ 4 Abs. 5 Nr. 5, 9 Abs. 5 EStG).

     

    • Bei Nutzung eines Firmenwagens muss nur dann ein geldwerter Vorteil in Höhe von monatlich 1 % des Bruttolistenpreises (bestätigt durch BFH 13.12.12, VI R 51/11) für die private Nutzung versteuert werden, wenn der Wagen auch tatsächlich privat und nicht nur für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit genutzt wird (BFH 6.10.11, VI R 56/10). Ist die Lohnversteuerung zu Unrecht erfolgt, zum Beispiel weil die private Nutzung ausdrücklich untersagt war (dann stellt eine dennoch unternommene Privatnutzung keinen Lohnbestandteil dar), sollte über die Einkommensteuererklärung eine Korrektur vorgenommen werden. Gleiches gilt für nur gelegentlich unternommene Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit: diese können statt der monatlichen 0,03 %-Besteuerung einzeln mit 0,002 % pro Fahrt und Entfernungskilometer bewertet werden (BMF 1.4.11, IV C 5 - S 2334/08/10010). Die derzeit gültige Rechtslage, dass für eine wöchentliche Familienheimfahrt bei doppelter Haushaltsführung (die nach § 8 Abs. 2 S. 5 EStG steuerfrei bleibt) keine Werbungskosten abgesetzt werden dürfen, wird derzeit vom BFH überprüft (BFH VI R 33/11). Insofern sollte die Wochenheimfahrt geltend gemacht und gegen einen Ablehnungsbescheid Einspruch eingelegt werden.

     

     

    Hinweis | Ab 2014 soll im Rahmen der Reform des Reisekostenrechts der abziehbare Aufwand unabhängig von der Wohnungsgröße (derzeit maximal 60 qm, BFH 16.3.10, VIII R 48/07) auf 1.000 EUR pro Monat begrenzt werden.

     

    • Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können für 2012 auch für eine „Arbeitsecke“ geltend gemacht werden, sofern sich der Aufwand klar trennen lässt (BFH III B 243/11; anhängig: BFH X R 32/11; BFH IX R 23/12). Den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung fasst das aktuelle BFH-Urteil vom 14.12.12 (VI B 134/12) zusammen. Auch bei Zweifeln, ob ein Arbeitszimmer wegen „Außerhäuslichkeit“ nicht den Abzugsbeschränkungen unterliegt, hilft der BFH aktuell weiter (BFH 20.6.12, IX R 56/10; anhängig: VIII R 7/10). Derzeit offen ist die Frage, ob für ein von Ehegatten gemeinsam genutztes Arbeitszimmer der Höchstbetrag von 1.250 EUR objekt- oder personenbezogen gilt (BFH VI R 53/12).

     

    • Aufwendungen für gemischt veranlasste Reisen ins Ausland, die infolge des touristischen Charakters privat mit veranlasst sind, können mit dem beruflichen Anteil abgezogen werden, sofern dieser nicht nur von untergeordneter Bedeutung ist und bestimmte Kriterien im Hinblick auf Reiseprogramm, Teilnehmerkreis und Organisation erfüllt sind (OFD Frankfurt/M. 13.4.12, S 2227 A - 3 - St 217; BFH 19.1.12, VI R 3/11). Aufteilungsmaßstab kann entweder der Zeitanteil oder ein anderer Maßstab sein. Im Zweifel sollte man einen hälftigen Abzug geltend machen (BFH 9.1.13, VI B 133/12). Für Verpflegungsmehraufwendungen sind die Auslandspauschalen für 2012 zu beachten (BMF 8.12.11, IV C 5 - S 2353/08/10006:002).

     

    PRAXISHINWEIS | Erfreulich ist ein Urteil, wonach private Telefonkosten mit Angehörigen und Freunden immer dann abgesetzt werden können, wenn man über eine Woche auf Dienstreise ist (BFH 5.7.12, VI R 50/10).

     

    8. Verbilligte Vermietung

    Inwieweit bei einer im Vergleich zur Ortsüblichkeit reduzierten Miete die mit der Vermietung in Verbindung stehenden Aufwendungen von der Steuer abgesetzt werden können, hängt von der Relation der Miethöhen ab. Ab dem Veranlagungszeitraum 2012 gibt es dabei nur noch einen Grenzwert (§ 21 Abs. 2 EStG): Bei einer tatsächlich vereinbarten Miete unter 66 % der Ortsüblichkeit sind die Werbungskosten nur anteilig abziehbar, ab 66 % der ortsüblichen Miete gibt es den vollen Abzug, und zwar ohne die bisher - bei einer Grenze zwischen 56 und 74 % - nötigen Überschussprognose.

     

    GESTALTUNGSHINWEIS | Spätestens im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2012 sollte die Ortsüblichkeit der Miete überprüft werden, am besten anhand des Mietspiegels. Maßgeblich ist nicht der Mittelwert, sondern es genügt der untere Wert der Bandbreite (OFD Rheinland 17.12.07, Kurzinfo ESt 82/2007). Ohne Mietspiegel kann mach sich auf die Auskünfte von Mietervereinen oder Gutachterausschüssen berufen. Mangelt es auch daran, kann man sich an Vergleichsmieten von mindestens drei ähnlichen Wohnungen in der Umgebung orientieren. Fällt auf, dass die Miete zu niedrig ist, ist es für das Jahr 2012 zu spät, allerdings sollte für die Zukunft über eine Mieterhöhung zur Rettung des Werbungskostenabzugs nachgedacht werden.

     

    Abschließend sei noch auf eine Erleichterung bei der steueroptimalen Finanzierungsgestaltung zwischen Ehegatten hingewiesen: Bei gemeinsamer Finanzierung sind ggf. auch die Zinsen des Nichteigentümer-Ehegatten in vollem Umfang abziehbar, wenn der Eigentümer-Ehegatte die gesamtschuldnerische Mithaftung übernommen hat (BFH 20.6.12, IX R 29/11 und IX R 30/11).

     

    Weiterführender Hinweis

    • Unter gstb.iww.de stehen in der Rubrik „Downloads“ zwei Checklisten zum kostenlosen Abruf für Sie bereit: Die Checkliste „Einkommensteuererklärung 2012“ und eine „Mandanten-Checkliste zur Einkommensteuererklärung 2012“. Auch die bereits in der letzten Ausgabe besprochene Checkliste „Betriebliche Steuererklärungen“ finden Sie hier!
    Quelle: Ausgabe 05 / 2013 | Seite 153 | ID 38568780