Ist eine regionale Vermietungsquote für ein Mietobjekt nicht feststellbar, so führt das nach Auffassung des FG Nürnberg nicht zwingend dazu, dass die Überschusserzielungsabsicht zu prüfen ist. Dies gilt zumindest dann, wenn private Motive für die Hinnahme der Verluste nicht feststellbar sind (FG Nürnberg 26.4.16, 1 K 852/15, EFG 16, 1944; Rev. BFH: IX R 34/16).
Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten sind nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) verpflichtet, nach dem 13.8.05 in Verkehr gebrachte Geräte abzuholen und zu entsorgen. Für diese ...
Der BFH legt erfreulicherweise Grenzen für die Annahme eines einheitlichen Vertragswerks fest, sodass nicht jedes Bauprojekt, das sich auf den Kauf von Grundstücken und die anschließende Bebauung richtet, zur ...
Die Übertragung von Vertragsarztpraxen berechtigt den Erwerber nur dann zu Absetzungen für Abnutzung (AfA) auf einen Praxiswert und das miterworbene Inventar, wenn Erwerbsgegenstand die gesamte Praxis und nicht nur eine Vertragsarztzulassung ist, wie der BFH jüngst in zwei Urteilen klargestellt hat (BFH 21.2.17, VIII R 7/14 u. VIII R 56/14).
Leistet der Veräußerer bei der entgeltlichen Übertragung eines Mitunternehmeranteils an einer ausländischen Personengesellschaft wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft an den Erwerber eine ...
Nach Auffassung des FG Düsseldorf kann der Gesamtrechtsnachfolger die für den Erblasser nach § 2a Abs. 1 S. 5 EStG gesondert festgestellten verbleibenden negativen Einkünfte aus der Vermietung von unbeweglichem ...
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Die Zuwendung einer „Sensibilisierungswoche“ zur allgemeinen Gesundheitsvorsorge i. S. d. §§ 20, 20a SGB V, die keinen Bezug zu berufsspezifisch bedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen hat und für die die Arbeitnehmer bei freigestellter Teilnahme Fahrtkosten und eigene Freizeit aufwenden müssen, ist laut FG Düsseldorf als Arbeitslohn zu qualifizieren, der lediglich in dem in § 3 Nr. 34 EStG beschriebenen Umfang steuerfrei zu belassen ist (FG Düsseldorf 26.1.17, 9 K 3682/15 L, Rev. BFH: VI R ...