Der Vorsteuerabzug steht nach § 15 UStG regelmäßig dem Empfänger der bezogenen Leistung zu. Bei verbundenen Unternehmen mit unterschiedlichen Vorsteuerabzugsgegebenheiten liegt es daher nahe, die Leistung vom Unternehmen mit den bestmöglichen Abzugsbedingungen „einkaufen“ zu lassen. Dieser Gestaltung hat der BFH nun aber einen Riegel vorgeschoben. Beim Verkauf von Gesellschaftsanteilen könne der Gesellschaft selbst kein Vorsteuerabzug aus veräußerungsbegleitenden Notar- und Beratungskosten zugestanden ...
Der BFH hat jüngst entschieden, dass die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten PKW für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte nicht für Zwecke erfolgt, die außerhalb des Unternehmens liegen, und mithin ...
Unter dem irreführenden Titel „Gesetz zur Anpassung der AO an den Zollkodex und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ hat das BMF am 26.8.14 den Entwurf zu einem JStG 2015 vorgelegt. Darin ...
Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hat seine Broschüre mit wichtigen Steuertipps für Vereine gerade frischneu aufgelegt. Von der Gemeinnützigkeit bis zur Zuwendungsbestätigung werden alle relevanten Themen auf insgesamt 191 Seiten behandelt. Auch eine Mustersatzung für gemeinnützige Vereine ist enthalten (FinMin Schleswig-Holstein, Mitteilung vom 21.8.14).
Unter gewissen Voraussetzungen können Familienheime an den Ehegatten vererbt werden, ohne dass Erbschaftsteuer anfällt. Laut BFH kann die Steuerbefreiung aber nur dann gewährt werden, wenn der länger lebende ...
Das Bundeskabinett hat am 24. September 2014 den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung beschlossen. Mit diesem Gesetz sollen die Regelungen der ...
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Alle Jahre wieder gibt es zum Jahresbeginn wichtige Änderungen, die die Verfahrensabläufe bei der Lohnabrechnung beeinflussen. LGP macht Sie in einer Schwerpunktausgabe mit allen Neuregelungen vertraut und zeigt, wie die Umsetzung in die Praxis gelingt.
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Der 13. Senat des Finanzgerichts Köln hat dem EuGH in Luxemburg mit Beschluss vom 19.2.14 zwei Fragen zur Behandlung sogenannter „finaler Verluste“ und zur Hinzurechnungsbesteuerung vorgelegt (FG Köln 19.2.14, 13 K 3906/09). Die Anrufung des EuGH war gemäß Art. 267 Abs. 2 AEUV geboten, weil die Auslegung der Art. 43 und 48 des EGV, jetzt in Gestalt der Art. 49 und 54 des AEUV, in entscheidungserheblicher Weise zweifelhaft ist.