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  • · Fachbeitrag · Betriebsausgaben

    Photovoltaikanlagen ab 2022: kein „nachlaufender“ Betriebsausgabenabzug?

    von Dipl.-Finw. StB Christian Herold, Herten/Westf.

    | Für bestimmte Photovoltaikanlagen gilt seit 2022 eine gesetzliche Ertragsteuerbefreiung (§ 3 Nr. 72 EStG). Im Gegenzug sind Betriebsausgaben seit 2022 nicht mehr abziehbar. Doch wie sind sog. nachlaufende Betriebsausgaben steuerlich zu behandeln, also beispielswiese eine in 2022 geleistete USt-Nachzahlung für das Jahr 2021? Das FG Nürnberg hat entschieden, dass ab dem Veranlagungszeitraum 2022 keine Betriebsausgaben für steuerbefreite Photovoltaikanlagen mehr abgezogen werden dürfen, selbst wenn diese auf steuerpflichtige Einnahmen früherer Veranlagungszeiträume entfallen ( FG Nürnberg 19.9.24, 4 K 1440/23 ). Doch das FG Münster (6.11.24, 7 K 105/24 E) ist anderer Ansicht und lässt einen Abzug „nachlaufender“ Betriebsausgaben zu. Zu diesem Ergebnis war bereits ein anderer Senat des FG Münster gelangt, allerdings nur in einem AdV-Verfahren (Beschluss vom 21.10.24, 1 V 1757/24). |

     

    Sachverhalt

    Die beiden Sachverhalte, die den Urteilen zugrunde lagen, sind ähnlich, sodass hier nur der des FG Nürnberg vorgestellt werden soll: Der Kläger betreibt eine seit 2022 steuerbefreite Photovoltaikanlage. Die USt-Jahreserklärung 2021 wurde in 2022 beim Finanzamt eingereicht; der Nachzahlungsbetrag wurde ebenfalls in 2022 überwiesen. Für das Jahr 2022 reichte der Kläger eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ein, in der als einziger Posten die Umsatzsteuer für 2021 von 864 EUR als Betriebsausgabe erschien. Entsprechend machte er in seiner ESt-Erklärung 2022 einen Verlust aus Gewerbebetrieb von 864 EUR geltend. Das Finanzamt ließ diesen Verlust aber außer Ansatz. Es verwies darauf, dass Betriebsausgaben, die im Zusammenhang mit steuerfreien Betriebseinnahmen stünden, nicht als Ausgaben berücksichtigt werden könnten. Einspruch und Klage blieben im Fall des FG Nürnberg ohne Erfolg, im Fall des FG Münster wurde der Klage stattgegeben.

     

    Entscheidungsgründe

    Für die Auslegung des FG Nürnberg ist in erster Linie der reine Wortlaut des