· Nachricht · Erwerbsminderungsrente
Kein ermäßigter Steuersatz für Rentennachzahlung über zwei VZ
| Der ermäßigte Steuersatz findet auf eine Rentennachzahlung, die sich auf zwei Veranlagungszeiträume (VZ) bezieht, keine Anwendung, wenn die Nachzahlung im zweiten VZ erfolgt (FG Münster 19.9.19, 5 K 371/19 E). |
Im Streitfall erhielt der Kläger für den Zeitraum vom 1.2.17 bis zum 28.2.18 eine Nachzahlung für eine nachträglich bewilligte Erwerbsminderungsrente. Vergeblich begehrte der Kläger für die sich über zwei VZ erstreckende Nachzahlung die ermäßigte Besteuerung nach § 34 EStG. Das FG ist nicht von einer Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit ausgegangen, da die Nachzahlung für die Monate Januar und Februar 2018 lediglich eine zeitlich verzögerte Auszahlung darstelle und unberücksichtigt zu bleiben habe.
Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten unterliegen als außerordentliche Einkünfte der sog. Fünftelregelung. Als mehrjährig gilt eine Tätigkeit, soweit sie sich über mindestens zwei VZ erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst. Auch eine bloße Nachzahlung verdienter Vergütungen reicht zur Annahme einer Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit aus, wenn der Nachzahlungszeitraum sich auf zwei VZ erstreckt und länger als zwölf Monate gedauert hat (BFH 2.8.16, VIII R 37/14, BStBl II 17, 258).
PRAXISTIPP | Aus dem Zweck der Regelung (Progressionsminderung) folgt, dass die Zahlung in einem VZ geleistet werden muss. Unschädlich ist jedoch, wenn die Zahlung in einem VZ in mehreren Teilbeträgen geleistet wird. Noch nicht geklärt ist, ob außerordentliche Einkünfte i. S. d. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG auch dann gegeben sind, wenn im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs Arbeitslohn für den Zeitraum von nicht mehr als 12 Monaten nachgezahlt wird (vgl. FG Hessen 27.7.17, 2 K 376/16, Rev. BFH: VI R 10/18). |