Wird für ein vermietetes bebautes Grundstück ein Gesamtkaufpreis gezahlt, ist zur Ermittlung der AfA-Bemessungsgrundlage eine Aufteilung des Kaufpreises auf das abnutzbare Gebäude und den nicht abnutzbaren Grund und Boden vorzunehmen. Das BMF hat hierzu kürzlich eine Arbeitshilfe zur Verfügung gestellt, mit der in einem typisierten Verfahren eine Kaufpreisaufteilung entweder selbst vorgenommen oder zumindest deren Plausibilität geprüft werden kann. Das FG Berlin-Brandenburg hält die Arbeitshilfe grds. für ...
Aufwendungen für einen rollstuhlgerechten Weg im Garten eines Einfamilienhauses sind nicht zwangsläufig, wenn sich auf der anderen Seite des Hauses eine Terrasse befindet, die mit dem Rollstuhl erreichbar ist.
Die für die Grunderwerbsteuer geltende Steuerbegünstigung bei Umstrukturierungen im Konzern nach § 6a GrEStG stellt keine unionsrechtlich verbotene Beihilfe dar. Danach ist auch der Fall begünstigt, dass eine ...
Werden Prozessführungskosten aufgewendet, um künftig höhere steuerbare Unterhaltsleistungen nach § 22 Nr. 1a EStG vom geschiedenen Ehegatten zu erhalten, die dieser dann als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1a EStG geltend machen kann, sind diese vollumfänglich als Werbungskosten abziehbar (FG Münster 3.12.19, 1 K 494/18; Rev. BFH: VI R 1/20).
Eine offenbare Unrichtigkeit kann zwar auch dann vorliegen, wenn das FA eine in der Steuererklärung enthaltene offenbare, d. h. für das FA erkennbare Unrichtigkeit als eigene übernimmt. Eine aus rechtlichen oder ...
Auch wer ein Gebäude nur teilweise gewerblich nutzen will, hat meist ein Interesse daran, die Vorsteuern aus den Baukosten möglichst umfassend abzuziehen. Dazu muss die Immobilie aber zumindest teilweise zum ...
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Der IX. Senat des BFH hat entschieden, dass ein bestandskräftiger Steuerbescheid nicht mehr vom Finanzamt nach § 129 AO berichtigt werden kann, wenn die fehlerhafte Festsetzung eines vom Steuerpflichtigen ordnungsgemäß erklärten Veräußerungsgewinns i. S. d. § 17 EStG trotz eines vom FA praktizierten „6 Augen-Prinzips“ nicht auf einem bloßen mechanischen Versehen beruht (BFH 10.12.19, IX R 23/18).