17.11.2015 · Nachricht · Umsatzsteuer
Der Vorsteuerabzug ist auch aus Rechnungen möglich, die eine Anschrift ausweisen, unter der keine geschäftlichen – bzw. zumindest keine büromäßigen – Aktivitäten stattfinden. Das Kriterium der „geschäftlichen Aktivitäten“ (vgl. BFH 2.9.10, V R 55/09, BStBl II 11, 235) sei zu unbestimmt (FG Köln 28.4.15, 10 K 3803/13, StuB 15, 679; Rev. BFH: V R 25/15).
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17.11.2015 · Fachbeitrag ·
Beratungsschwerpunkte bei Vermietungseinkünften
Die Frage, ob Gebäudeaufwendungen zu den sofort abziehbaren Erhaltungsaufwendungen gehören oder sich doch nur über die AfA auswirken, führt immer wieder zum Streit mit dem Finanzamt. Der Grund liegt auf der Hand: ...
11.11.2015 · Nachricht · Personenunternehmen
Das Verbot, die Gewerbesteuerlast bei der Ermittlung des Gewinns einer Personengesellschaft zu berücksichtigen, ist laut BFH mit dem Grundgesetz vereinbar. Damit blieb die Klage von ehemaligen Gesellschaftern einer ...
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10.11.2015 · Fachbeitrag ·
Steuerticker
In unserem „Steuerticker“ weisen wir Sie regelmäßig auf Neuerungen aus Gesetzgebung, Rechtsprechung und Finanzverwaltung hin, die Sie im Berufsalltag kurzfristig umsetzen sollten. Dieses Mal geht es um zwei interessante Entscheidungen der Finanzgerichte mit Breitenwirkung.
10.11.2015 · Fachbeitrag ·
Sachbezüge
Jedes Jahr werden die Sachbezugswerte überprüft und an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst. Für 2016 hat das zur Folge, dass sich die Sachbezugswerte für Verpflegung leicht erhöhen, die Werte für die ...
06.11.2015 · Nachricht · Kindergeld
Laut BFH können Eltern für ein Kind, das sich während eines mehrjährigen Studiums außerhalb der EU und des Europäischen Wirtschaftsraums aufhält, weiterhin Kindergeld beziehen, wenn das Kind einen Wohnsitz im ...
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02.11.2015 · Fachbeitrag ·
Rechnungsangaben
Der Vorsteuerabzug setzt eine ordnungsgemäße Rechnung voraus. Dies erfordert u.a. die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers. Gemeint ist die Anschrift, unter der er seine wirtschaftlichen Aktivitäten entfaltet. An der Auffassung, wonach die Angabe eines „Briefkastensitzes“ mit nur postalischer Erreichbarkeit ausreichen kann, hält der Bundesfinanzhof nicht mehr fest (BFH 22.7.15, V R 23/14, Abruf-Nr. 179270 ).