Der Geschäftsführer einer Steuerberatungs-GmbH hatte im Rahmen einer Generalaudienz Papst Benedikt XVI. persönlich einen Scheck über 50.000 EUR übergeben. Hierfür erhielt die GmbH eine Spendenbescheinigung, die als Aussteller den „Staatssekretär seiner Heiligkeit“ und als Ausstellungsort den Vatikan auswies. Die Spende sollte osteuropäischen Jugendlichen die Teilnahme am Weltjugendtag 2008 in Sydney ermöglichen. Der Spendenabzug hatte jedoch keinen Erfolg (FG Köln 15.1.14, 13 K 3735/10).
Der Bundesfinanzhof hat sich jüngst mit den Folgen befasst, die sich für die Schenkungsteuer und die Grunderwerbsteuer ergeben, wenn der Eigentümer ein Grundstück verschenkt und sich dabei ein Wohnrecht auf ...
Der wiederholte Ankauf von Steuer-CDs und prominente Steuersünder haben die Selbstanzeige in letzter Zeit immer mehr in den Fokus der Öffentlichkeit gerückt. Dies hat zur Folge, dass auch die gebührenrechtliche ...
Deutsche Botschaftsbeschäftigte im Ausland ohne besonderen diplomatischen oder konsularischen Status (sog. Ortskräfte) haben für ihre ebenfalls im Ausland lebenden Kinder keinen Anspruch auf deutsches Kindergeld, wenn sie im Ausland der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen. Laut BFH gilt das auch dann, wenn die Einkünfte im Ausland steuerfrei belassen werden (BFH 19.9.13, V R 9/12, Abruf-Nr. 133818 ). Damit wurde die für den Steuerpflichtigen positive erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben (FG Köln ...
Für ein volljähriges Kind können Eltern u.a. dann Kindergeld beziehen, wenn sich das Kind in einer Berufsausbildung befindet und noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat. Absolviert das Kind eine Zweitausbildung, ...
Mit Vorlagebeschluss vom 27.9.12 hat der BFH das Erbschaftsteuerrecht erneut als verfassungsrechtlich problematisch eingestuft (BFH 27.9.12, II R 9/11, Abruf-Nr. 123078 ). Daraufhin ist der Gesetzgeber aktiv geworden ...
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Können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur steuerlich geltend gemacht werden, wenn der jeweilige Raum (nahezu) ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird und können diese Aufwendungen entsprechend der jeweiligen Nutzung aufgeteilt werden? Der IX. Senat des Bundesfinanzhofs hat diese Rechtsfragen dem Großen Senat des BFH zur Entscheidung vorgelegt (BFH, Beschluss vom 21.11.13, IX R 23/12).