24.11.2008 | Abgabenordnung
Büroversehen: Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Wer sich vor Gericht auf ein Büroversehen beruft, muss darlegen können, dass in seiner Kanzlei kein Organisationsmangel vorliegt. Dies erfordert Ausführungen dazu, welche Maßnahmen gewährleisten sollen, dass Fristen weisungsgemäß notiert und kontrolliert werden, wann und wie die Bürokraft belehrt wurde und wie die Einhaltung der Belehrung überwacht wurde. Kann der Kläger dies nicht, so kann keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.
Ein Mandant M hatte einer Steuerberaterin zwei Steuerbescheide vom 16.6.06 im Büro „vorbeigebracht“ und der langjährigen und immer zuverlässigen Angestellten D übergeben. Entgegen strikter Anweisung, per Post eingehende oder persönlich abgegebene Bescheide ihr, der Steuerberaterin, unverzüglich vorzulegen und Rechtsbehelfsfristen umgehend zu registrieren, hatte D die Bescheide in die Steuerakten des M gelegt und vergessen. Dort seien sie erst am 21.7.06 zufällig gefunden worden. Dem Wiedereinsetzungsantrag lag eine eidesstattliche Versicherung der D bei, die diesen Geschehensablauf bestätigte. Das FA und das Hessische FG (26.10.07, 3 K 864/07) lehnten eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist ab. Ein entschuldbares Büroversehen liege nicht vor, wenn nicht dargelegt und glaubhaft gemacht werde, wann und wie die Bürokraft belehrt und wie die Einhaltung der Belehrungen überwacht bzw. kontrolliert wurden. Der BFH bestätigte mit Beschluss vom 29.5.08 (BFH/NV 08,1522) das Urteil der Vorinstanz und damit auch, dass Anträge von Steuerberatern regelmäßig erfolglos bleiben, wenn keine Fristenkalender geführt werden.