01.10.2006 | AGB-Kontrolle
Gestaltung von Arbeitsverträgen mit Mitarbeitern in Steuerberatungskanzleien
Auch vor der Praxis des Steuerberaters macht das Arbeitsrecht nicht halt. Zweck dieses Beitrags ist es, über die Gestaltung von Arbeitsverträgen und die hierbei zu beachtenden Fallstricke zu informieren. Dabei soll insbesondere darauf hingewiesen werden, dass die §§ 305bis 310 BGB zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) seit der Schuldrechtsreform auch im Arbeitsrecht anwendbar und in der Praxis zu beachten sind.
1. AGB-Kontrolle von standardisierten Arbeitsverträgen
AGB sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei stellt. Auch ein Arbeitsvertrag, der üblicherweise von einem Arbeitgeber als vorformuliertes Vertragsmuster verwandt wird, erfüllt diese Voraussetzungen und damit den Begriff der AGB. Daher ist zu beachten, dass grundsätzlich die Wirksamkeit der Arbeitsverträge und der darin enthaltenen Klauseln an den Bestimmungen über das Recht der AGB zu bemessen ist. Der AGB-Kontrolle unterliegen alle Arbeitsverträge, die nach dem 31.12.02, also unter Geltung des neuen Schuldrechtsreformgesetzes, abgeschlossen werden. Für Arbeitsverträge, die zu diesem Zeitpunkt bereits bestanden, greift nach einer Übergangsregelung das neue Recht erst ab dem 1.1.03, dann aber ohne Einschränkung.
Dies bedeutet für die Praxis: Nach der Generalklausel des § 307 Abs. 1 BGB (Inhaltskontrolle) sind Bestimmungen in AGB unwirksam, die eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers darstellen. Das ist im Zweifel schon anzunehmen, wenn eine Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Daneben ist eine Unwirksamkeitsvermutung dann gegeben, wenn eine Bestimmung von gesetzlichen Regelungen abweicht oder mit wesentlichen Grundgedanken von Rechtsvorschriften (einschließlich Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen) nicht vereinbar ist. Dasselbe gilt, wenn wesentliche Rechte oder Pflichten aus dem Arbeitsvertrag so eingeschränkt sind, dass der Vertragszweck gefährdet ist. § 310 Abs. 4 S. 2 BGBenthält aber den wichtigen Zusatz, dass bei der Anwendung der AGB-Kontrolle auf Arbeitsverträge die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen sind. Weiterhin sind die in den §§ 308und 309 BGB aufgeführten Klauselverbote zu beachten.
2. Einzelne Klauselverbote
Bedeutsam werden die Regelungen über AGB und Klauselverbote für den Steuerberater insbesondere, wenn es um die Vereinbarung von Vertragsstrafen oder Schadenspauschalen zu Lasten der Arbeitnehmer geht. Auch bei Überstundenegelungen und Vereinbarungen von Verfallfristen sind von der Rechtsprechung gesetzte Maßgaben zu beachten.
2.1 Vertragsstrafenklausel
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