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  • 22.06.2011 | Angebliche Falschberatung

    Kein Schadenersatz des Steuerberaters bei Inanspruchnahme des GmbH-Geschäftsführers

    von Oberstaatsanwalt Raimund Weyand, St. Ingbert

    Ein Steuerberater ist nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Geschäftsführer einer steuerlich unzutreffend beratenen GmbH später durch das Finanzamt nach § 69 AO in Haftung genommen wird (OLG Köln 21.10.10, 8 U 12/10, Abruf-Nr. 112007)

     

    Sachverhalt

    Nach einer Betriebsprüfung, bei der Umsatzerhöhungen und Vorsteuerkürzungen vorgenommen wurden, setzte das FA gegenüber der betroffenen GmbH Mehrsteuern fest und nahm einige Jahre später den früheren Geschäftsführer der Gesellschaft auf der Grundlage des § 69 AO durch Haftungsbescheid in Anspruch. Dessen Versuch, persönlich von der beklagten Steuerberatungsgesellschaft Schadenersatz wegen angeblicher Falschberatung der GmbH zu verlangen, scheiterte.  

     

    Entscheidung

    Zwischen dem Geschäftsführer und der Beratungsgesellschaft bestand unstreitig kein eigenes Steuerberatungsverhältnis. Der Beratungsvertrag zwischen der GmbH und der Beklagten könnte eine Ersatzpflicht nur dann auslösen, wenn man ihn als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter werten würde (grundlegend hierzu BGH 22.7.04, IX ZR 132/03, NJW 04, 3630).  

     

    Dies verneint das OLG, weil es schon an der hierfür erforderlichen „Leistungs- nähe“ fehle: Der Geschäftsführer ist nicht zwangsläufig in den Schutzbereich der allein zwischen Gesellschaft und Berater getroffenen Mandatsvereinbarung einbezogen.