25.06.2008 | Antragsveranlagung
Fristberechnung bei freiwilliger Abgabe der Steuererklärung
Möchten Mandanten für zurückliegende Jahre freiwillig eine Einkommensteuererklärung abgeben, ist das nach dem Jahressteuergesetz 2008 grundsätzlich unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Bei der Fristberechnung sind jedoch Besonderheiten zu beachten.
Fristberechnung ohne Anlaufhemmung
Bisher galt bei freiwilliger Abgabe einer Einkommensteuererklärung eine Zweijahresfrist nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 S. 2 EStG. Dieser Passus wurde im Jahressteuergesetz 2008 gestrichen. Die Gesetzesänderung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2005 anzuwenden und in den Fällen, in denen am 28.12.07 über den Antrag auf Veranlagung der Einkommensteuererklärung noch nicht entschieden wurde (§ 52 Abs. 55j S. 2 EStG 2008).
Zur Fristberechnung, wann beispielsweise die freiwillige Einkommensteuererklärung spätestens im Briefkasten des Finanzamts liegen muss, erläuterte die OFD Koblenz, dass der Wegfall der Zweijahresfrist nicht automatisch dazu führen kann, dass Antrags- und Pflichtveranlagungen hinsichtlich der Festsetzungsfrist gleich zu behandeln sind. Bei der Antragsveranlagung beginnt die Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist. Die dreijährige Anlaufhemmung wie bei der Pflichtveranlagung gibt es nicht, sodass die Festsetzungsfrist bei der Antragsveranlagung grundsätzlich anstatt sieben nur vier Jahre beträgt (Kurzinformation der Steuergruppe Nr. ST 3-2007/240, 18.12.07 – S 2319 A – St 322).
Schema zur Ermittlung der Festsetzungsfrist
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