01.01.2007 | Arbeitserleichterung für den Steuerberater
Fristverlängerung über den Jahreswechsel hinaus – Sammelantrag möglich
Für 2005 wurde die Fristverlängerung durch einen aktuellen Ländererlass neu geregelt (s. KP 06, 55). Soweit der Steuerberater die Steuererklärung erstellt hat, verlängert sich danach die Frist allgemein und ohne Antrag bis zum Ende des Folgejahres. Aktuell hat sich das Bayerische Landesamt für Steuern zur Anwendung der gleichlautenden Erlasse geäußert (LfSt Bayern 19.9.06, S 0320 - 3 St 41 M): Neben der automatischen Fristverlängerung bis zum 31.12.06 gewähren Finanzämter Fristverlängerung bis Ende Februar 2007 nur aufgrund begründeter Einzelanträge der Steuerberater. Als Verhinderungsgründe gelten Ereignisse, die für den Steuerberater nicht vorhersehbar waren und daher bei der Personalplanung nicht berücksichtigt werden konnten. Möglich ist auch ein Sammelantrag mit einer geordneten Auflistung der Mandanten nach Steuernummern, für die noch keine Erklärungen abgegeben worden sind. Wird der Antrag abgelehnt, räumen die Ämter eine Nachfrist von mindestens einem Monat ein. Ein Fristaufschub über den Februar hinaus kommt grundsätzlich nicht in Betracht. Ausnahmen gibt es nur in besonders gelagerten Einzelfällen. Hohe Arbeitsbelastung, Personalausfälle oder eigene Erkrankung werden nicht als Gründe akzeptiert.