01.05.2006 | Aufteilung der Gebühren
Nichtabzugsfähige Steuerberatungskosten ab 2006 – Abgrenzungen für die Praxis
Mit dem „Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm“ vom 22.12.05 wurde unter anderem § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG aufgehoben. Steuerberatungskosten können danach ab 1.1.06 nur noch abgezogen werden, wenn sie Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind. Die Streichung der Abzugsfähigkeit als Sonderausgaben ist in der Öffentlichkeit stark kritisiert worden, und das zu Recht. Ein Staat, der seine Steuergesetze so kompliziert gestaltet, dass kaum ein Bürger seinen Erklärungspflichten ohne sachkundige Hilfe nachkommen kann, müsste die aufzuwendenden Kosten für alle Betroffenen zum Abzug zulassen, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben handelt. Der Bund der Steuerzahler will aus diesen Überlegungen heraus in einem Gerichtsverfahren – notfalls durch alle Instanzen – die neue Regelung zu Fall bringen. Bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung wird aber so viel Zeit vergehen, dass wir uns über die Abgrenzung abzugsfähig oder nicht abzugsfähig vorher Gedanken machen müssen. Denn zur Zeit ist das Gesetz rechtsgültig. Die nachstehenden Ausführungen sollen Ihnen dabei helfen, Ihre Gebühren nachprüfbar und rechtlich vertretbar in möglichst großem Umfang für die Mandanten abzugsfähig zu erheben.
1. Auswirkungen der veränderten Rechtslage
Die Gesetzesänderung hat folgende Auswirkungen:
- Nicht mehr abzugsfähig sind die Gebühren für die Erstellung einer Einkommensteuererklärung (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 StBGebV), d. h. für Mantelbogen und die Anlage Kind. Denn damit werden insbesondere folgende Leistungen abgegolten: grundsätzliche Feststellungen zur Steuerpflicht und zu steuerlich relevanten Einkünften, Angaben zur Person des Steuerpflichtigen, seines Ehegatten und seiner Kinder, Wahl der Veranlagungsart, Einkommensersatzleistungen, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, persönliche Freibeträge aller Art und Ähnliches.
- Nicht mehr abzugsfähig sind alle Gebühren für Tätigkeiten im Bereich Schenkung- und Erbschaftsteuer, soweit sie das Privatvermögen betreffen, insbesondere Gebühren gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 12und 13 StBGebV.
- Abzugsfähig bleiben Gebühren für Tätigkeiten zur Ermittlung der sieben Einkunftsarten, m.E. aber auch für Tätigkeiten im Gestaltungsbereich.Dazu gehören z.B. Beratungen in betriebswirtschaftlichen Bereichen, bei Verlagerung von Einkünften einschließlich Übertragung der entsprechenden Vermögensteile mit Steuerhochrechnungen, Nachfolgeplanungen und Ähnliches;
- Zweifelhaft könnte die Einordnung der Gebühren für Neben- oder Folgeleistungen sein, z.B.
- Stundungs-, Erlass und Herabsetzungsanträge für Einkommensteuer: m.E. nicht abzugsfähig;
- Einsprüche und Klagen: m.E. aufzuteilen in abzugsfähig (Höhe der Einkünfte im weitesten Sinne) und nicht abzugsfähig (Sonderausgaben, Kinder, § 33 EStG usw.);
- Spekulationsgeschäfte mit Wertpapieren oder Grundstücken: m.E. abzugsfähig.
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