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  • 01.01.2006 | Beihilfe zum Betrug

    Vermögensfürsorgepflicht des Steuerberaters besteht nur gegenüber seinen Mandanten

    von OStA Raimund Weyand, St. Ingbert
    Ein Treueverhältnis im Sinne des § 266 StGB erfordert, dass der Täter zur fremdnützigen Vermögensfürsorge verpflichtet ist. Ein Wirtschaftsprüfer und Steuerberater hat jedoch eine strafrechtlich relevante Vermögensfürsorgepflicht nur auf Grund einer entsprechenden konkreten Rechtsbeziehung zu seinen Mandanten (BGH 3.8.05, 2 StR 202/05, Abruf Nr. 053173).

     

    Sachverhalt

    Der Angeklagte war als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater für den S tätig, der betrügerische Anlagegeschäfte tätigte. Dem Angeklagten war dies bekannt. Er händigte in diesem Zusammenhang mehrere Ausfertigungen eines von ihm blanko unterschriebenen und mit dem Wirtschaftsprüfersiegel versehenen Formulars aus, mit dessen Hilfe griechische Investoren Geldbeträge auf Konten in Deutschland transferieren konnten. Er richtete weiterhin ein Treuhandanderkonto ein, auf das für angebliche Aktienkäufe rund 682.000 DM eingingen. Diese Summe leitete er zum großen Teil weiter.  

     

    Anmerkungen

    Sowohl den Tatbestand des Missbrauchs der Verfügungsbefugnis als auch des Treuebruchs gegenüber den Kapitalanlegern sah der BGH als nicht erfüllt an. Die Missbrauchsalternative des § 266 StGB scheidet schon deshalb aus, weil dem Angeklagten keine Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis über das Vermögen der Kapitalanleger eingeräumt worden ist. Sie haben vielmehr selbst Geldbeträge als Kaufpreis für die vermeintlich wertvollen Aktien auf das Treuhandkonto überwiesen. Eine Treuepflicht gegenüber den Einzahlern könnte sich nur auf Grund vertraglicher Absprachen mit diesen oder sonstiger eine Treuepflicht begründender Umstände ergeben. Ein solcher Vertrag existierte aber nicht. Auch die Treubruchsalternative liegt nicht vor. Ein derartiges Treueverhältnis erfordert, dass der Täter innerhalb eines nicht unbedeutenden Pflichtenkreises bei Einräumung von Ermessensspielraum, Selbstständigkeit und Bewegungsfreiheit zur fremdnützigen Vermögensfürsorge verpflichtet ist. Eine solche Vermögensfürsorgepflicht des Angeklagten für die griechischen Kapitalanleger nahm der BGH nicht an. Der Angeklagte ist mit dem Personenkreis nicht in Kontakt getreten. Eine Mandantenbeziehung zu diesem Personenkreis bestand nicht.  

     

    Hinweis

    Der Angeklagte wird wahrscheinlich nicht straffrei bleiben. Das Landgericht muss jetzt überprüfen, ob er Behilfe (§ 27 StGB) zum Betrug des S begangen hat. Hierfür reicht aus, dass er die Betrügereien seines Geschäftspartners erkannte und dabei wusste, dass er sie mit seinen „Serviceleistungen“ fördern würde. Auch wenn er die betrügerischen Handlungen nur billigend in Kauf nahm, ohne sie gezielt vorantreiben zu wollen, genügt ein solcher bedingter Vorsatz für eine Verurteilung.