· Fachbeitrag · Berufsgerichtsbarkeit
Berufsgerichtliche Maßnahmen und disziplinärer Überhang trotz verhängter Strafe
von OStA a.D. Raimund Weyand, St. Ingbert
| Ein disziplinärer Überhang (§ 92 S. 2 StBerG) ist anzunehmen, wenn eine berufsgerichtliche Maßnahme neben einer bereits verhängten strafrechtlichen Sanktion erforderlich ist, um das Ansehen des Berufs zu wahren. |
Sachverhalt
Der geständige Berufsangehörige wurde wegen Steuerhinterziehung rechtskräftig zu einer Gesamtstrafe von sieben Monaten auf Bewährung verurteilt, weil er als Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft für mehrere Jahre keine USt-Jahreserklärungen abgegeben hatte. Das LG erteilte ihm im berufsgerichtlichen Verfahren zusätzlich einen Verweis und verhängte eine Geldbuße i. H. v. 30.000 EUR (LG Nürnberg 7.2.24, 18 StL 4/23).
Entscheidung
Alles, was auch nur mittelbar im Zusammenhang mit der Berufsausübung steht, ist berufsbezogenes Verhalten. Die Verkürzung eigener unternehmensbezogener oder privater Steuern verstößt stets gegen allgemeine Berufsobliegenheiten (§ 57 StBerG). Dies betrifft insbesondere die Nichterfüllung berufsbezogener Steuerpflichten. Die Abgabe von Steuererklärungen gehört zum Kernbereich der Tätigkeiten eines Steuerberaters. Bei Steuerstraftaten liegt daher stets ein berufswidriges unkorrektes Verhalten in finanziellen Angelegenheiten vor. Unabhängig von der Frage, ob die Taten den privaten oder unternehmerischen Bereich betreffen, ist in diesen Fällen regelmäßig eine berufsgerichtliche Maßnahme zusätzlich zur strafrechtlichen Sanktion erforderlich, um das Ansehen des Berufs zu wahren und um zudem den Berufsangehörigen zur künftigen Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten (§ 92 S. 2 2. Alt. StBerG).
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