02.10.2008 | Belehrungspflicht
Mandantenrundschreiben
schützen nur bedingt vor Haftungsgefahren
von RA Jürgen Gemmer, Fachanwalt für Steuerrecht, Braunschweig
Das OLG Düsseldorf hat in einem Urteil vom 29.1.08 (I-23 U 64/07, Abruf-Nr. 082784) ein für die Steuerberaterhaftung wichtiges Urteil gefällt, das man für die tägliche Beratungspraxis unbedingt kennen muss. Dem Urteil nach kann sich der Steuerberater durch den Versand eines Mandantenrundschreibens nicht seiner konkreten Belehrungspflicht in dem jeweiligen Mandat entziehen. Rundschreiben sind stattdessen mehr als ein Bindungsinstrument an den Berater zu sehen.
1. Sachverhalt
Ein Steuerberater wird von seinem Mandanten auf Schadenersatz wegen Verletzung von Hinweispflichten aus den in der Zeit von 1996 bis 2006 bestehenden Steuerberaterverträgen in Anspruch genommen. Der Mandant wirft dem Berater vor, nicht darauf hingewiesen zu haben, dass seit 1996 die pauschale Steuer von 1 v.H. des inländischen Listenpreises für jeden Kalendermonat für die private Nutzung aller seiner Betriebsfahrzeuge durch ihn nur zu vermeiden gewesen wäre, wenn die rein betriebliche Nutzung oder eine geringere private Nutzung durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen wird.
Der Steuerberater verteidigt sich wie folgt: Dem Mandanten sei die ab 1.1.96 geltende Fahrtenbuchregelung bekannt gewesen, weil sie „in aller Munde gewesen sei“. Im Übrigen habe er seine Hinweis- und Belehrungspflichten durch Übersendung von Mandantenrundschreiben ordnungsgemäß erfüllt. Wenn der Mandant solche Rundschreiben offensichtlich nicht lese, sei dafür nicht der Steuerberater verantwortlich.
2. Entscheidung
Das OLG hat wie schon die Vorinstanz dem Mandanten Recht gegeben und einen Schadenersatzanspruch gegenüber dem Steuerberater bejaht. Das Gericht ist der Auffassung, dass der Steuerberater nicht ausreichend darüber belehrt hat, dass die Geltendmachung der ausschließlichen betrieblichen Nutzung des Betriebsfahrzeugs ab 1996 nur dann gegenüber der Finanzverwaltung durchsetzbar ist, wenn diese Nutzung mittels eines Fahrtenbuches nachgewiesen wird. Die wesentlichen Entscheidungsgründe sind Folgende:
- Ein Steuerberater hat im Rahmen seines Auftrages seinen Mandanten umfassend zu beraten und ungefragt über alle bedeutsamen steuerlichen Einzelheiten und deren Folgen zu unterrichten. Hierbei muss er grundsätzlich von dessen Belehrungsbedürftigkeit ausgehen.
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