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  • 22.04.2010 | Berater muss Schaden vom Mandanten fernhalten

    Steuerberater muss im Interesse des Mandanten notfalls auch ohne Auftrag Klagefrist wahren

    von Ulrike Fuldner, RAin und FAStR, Aschaffenburg

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheidet aus, wenn der Steuerberater nicht alles getan hat, um Schaden vom Mandanten fernzuhalten. Unter anderem verstößt der Berater gegen seine Sorgfaltspflicht, wenn er den Mandanten erst 14 Tage nach dem Erhalt der Einspruchsentscheidungen darüber informiert und es unterlässt, beim Mandanten nachzufragen, wenn dieser sich nicht meldet. Dies hat das FG Köln (15.12.09, 12 K 3102/09, Abruf-Nr. 100486) entschieden.

     

    Sachverhalt

    Mangels Einreichung der Steuererklärungen schätzte das FA die Besteuerungsgrundlagen unter anderem zur Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2006. Die fristgerecht eingelegten Einsprüche wies das FA mit Einspruchsentscheidungen vom 7.8.09 als unbegründet zurück. Diese gingen ausweislich eines Eingangsstempels am 10.8.09 beim damals bevollmächtigten Steuerberater ein. Der sandte am 26.8.09 die Einspruchsentscheidungen an den Mandanten mit folgendem Begleitschreiben:  

     

    Formulierung des Beraters

    „Sehr geehrter Herr ...,  

     

    als Anlage übersenden wir Ihnen die Einspruchsentscheidung zur Einkommensteuer 2006, ... und Umsatzsteuer 2006 zur Kenntnisnahme. ... Gegen die Einspruchsentscheidungen ist nur noch eine Klage beim Finanzgericht möglich, die bis zum 10.9.2009 eingereicht und entsprechend begründet werden muss. ... Wir dürfen Sie bitten, sich diesbezüglich mit uns in Verbindung zu setzen, damit wir das weitere Vorgehen abstimmen können. ...“  

     

    Der Mandant war nachweislich vom 25.8. bis 15.9.09 im Urlaub und beauftragte nach seiner Rückkehr einen anderen Berater mit der Erhebung der Klage. Diese wurde am 29.9.09 erhoben und zugleich ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Unter anderem ließ der betroffene Steuerpflichtige vortragen, dass die Vollmacht des ehemaligen Steuerberaters nicht die Erhebung von Klagen umfasst habe, sondern lediglich die Zusendung der Einspruchsentscheidungen mit dem Hinweis auf Klagefristen. Ursache der Fristversäumnis war nach seiner Ansicht allein seine Urlaubsabwesenheit. Er habe demnach ohne Verschulden die Klagefrist nicht einhalten können. Ein zurechenbares Verschulden des empfangsbevollmächtigten steuerlichen Beraters sei ebenfalls nicht gegeben.  

     

    Entscheidung